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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV)
neugefasst durch B. v. 16.03.1987 BGBl. I S. 929; aufgehoben durch § 60 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2124-1-10 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2124-1-10 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1 Inhalt der Ausbildung
(1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.600 Stunden und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung von 3.000 Stunden. Von der Zuordnung der in Anlage 1 vorgeschriebenen Fächer und der in Anlage 2 vorgeschriebenen Bereiche auf Ausbildungsjahre kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen der einzelnen Hebammenschule erforderlich ist und die Erreichung des Ausbildungszieles nach § 5 des Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Während der praktischen Ausbildung ist in allen nach § 5 des Gesetzes für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu geben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden.
(3) Die Ausbildung hat insbesondere die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die die Hebamme und den Entbindungspfleger befähigen, mindestens die in Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung durchzuführen.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe G. v. 2. Dezember 2007 BGBl. I S. 2686 m.W.v. 7. Dezember 2007
§ 2 Staatliche Prüfung
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Hebammenschule ab, an der er die Ausbildung abgeschlossen hat. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
§ 3 Prüfungsausschuß
(1) Bei jeder Hebammenschule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
- 1.
- einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
- 2.
- einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
- 3.
- einem Beauftragten aus der Schulleitung,
- 4.
- folgenden Fachprüfern:
- a)
- mindestens einer Ärztin oder einem Arzt,
- b)
- mindestens einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger,
- c)
- einer weiteren Hebamme oder einem weiteren Entbindungspfleger,
- d)
- weiteren Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;
(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 2 des Hebammengesetzes als Hebammenschulen staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Hebamme besetzt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung des Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 4 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule fest.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
- 1.
- der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
- 2.
- die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Geburtshilfe einschließlich der in Anlage 1 im 2. und 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Stoffgebiete,
- 2.
- Anatomie und Physiologie,
- 3.
- Krankheitslehre,
- 4.
- Kinderheilkunde,
- 5.
- Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.
§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Geburtshilfe einschließlich der in Anlage 1 im 2. und 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Stoffgebiete,
- 2.
- Kinderheilkunde,
- 3.
- Krankenpflege,
- 4.
- Gesundheitslehre und Hygiene.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.
§ 7 Praktischer Teil der Prüfung
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Aufgaben:
- 1.
- Aufnahme einer Schwangeren und Dokumentation der erhobenen Befunde mit Erstellung eines Behandlungsplanes,
- 2.
- Durchführung einer Entbindung mit Erstversorgung des Neugeborenen und Dokumentation im Einverständnis mit der Schwangeren,
- 3.
- eine praktische Pflegedemonstration an einem Säugling,
- 4.
- eine Fallbesprechung/Pflegedemonstration an einer Wöchnerin.
(2) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.
§ 8 Niederschrift
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 9 Benotung
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens "ausreichend" benotet werden. Dabei muß innerhalb des schriftlichen und des mündlichen Teiles der Prüfung das Fach "Geburtshilfe" mit mindestens "ausreichend" benotet sein.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. Zur Wiederholung eines Teils der Prüfung soll der Prüfling zu einem Termin innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für das Fach "Geburtshilfe" entsprechend, wenn der Prüfling innerhalb des schriftlichen oder des mündlichen Teiles der Prüfung in diesem Fach die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Ein entsprechender Nachweis hierüber ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
§ 11 Rücktritt von der Prüfung
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 12 Versäumnisfolgen
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.
§ 14 Prüfungsunterlagen
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 15 Erlaubnisurkunde
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem der Hebamme oder des Entbindungspflegers entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes erfüllt sind. 3Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Hebamme verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Hebamme" oder „Entbindungspfleger".
(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) (aufgehoben)
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes beantragen und
- 1.
- ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, aber nicht unter § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes oder § 28 des Hebammengesetzes fallen, oder
- 2.
- über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme oder Entbindungspfleger aus einem Staat verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde,
(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Hebammengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen.
(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 3Der Prüfling hat dabei
- 1.
- mindestens eine und höchstens drei Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 zu übernehmen sowie
- 2.
- an einem Fallbeispiel mit vorgegebenem Befund eine Entbindungssituation mit Erstversorgung des Neugeborenen einschließlich der maßgeblichen Arbeitsabläufe und möglicher Fehlerquellen darzustellen; er hat dabei nachzuweisen, dass er die für die Leitung einer Entbindung jeweils erforderlichen Maßnahmen übernehmen und ihre Durchführung dokumentieren kann.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle nach § 2 Absatz 2 Satz 5 des Hebammengesetzes.
(2) 1Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Hebammengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen. 6Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
(3) 1Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. 3Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.
(4) 1Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Berufs- und Gesetzeskunde,
- 2.
- Gesundheitslehre und Hygiene,
- 3.
- Geburtshilfe,
- 4.
- spezielle Arzneimittellehre.
(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie in jeder Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und in der Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 einmal wiederholt werden.
(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
(1) 1Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Hebamme oder Entbindungspfleger nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 2a oder Absatz 5 des Hebammengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, im Falle von Anträgen nach § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes spätestens drei Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Hebammengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. 2Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
- 1.
- das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
- 3.
- eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
- 4.
- eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 3 des Hebammengesetzes erworben haben.
(3) 1Die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 37 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020
§ 17 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe G. v. 2. Dezember 2007 BGBl. I S. 2686 m.W.v. 7. Dezember 2007
§ 18 (Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Theoretischer und praktischer Unterricht
Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
Erstes Jahr der Ausbildung
Stunden | ||
1 | Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde | 70 |
1.1 | Hebammengesetz, Geschichte des Berufs | |
1.2 | Gesetzliche Regelungen für die übri- gen Berufe des Gesundheitswesens | |
1.3 | Arbeitsschutz und Unfallverhütung | |
1.4 | Das Gesundheitswesen in der Bun- desrepublik Deutschland und interna- tionale Zusammenarbeit im Gesund- heitswesen | |
1.5 | Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Be- deutung sind | |
1.6 | Die Grundlagen der staatlichen Ord- nung in der Bundesrepublik Deutsch- land | |
2 | Gesundheitslehre | 60 |
2.1 | Die Gesundheit und ihre Wechselbe- ziehungen | |
2.2 | Gesundheitserziehung, Gesund- heitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten | |
2.3 | Allgemeine Ernährungslehre | |
3 | Hygiene und Grundlagen der Mikrobiologie | 60 |
3.1 | Allgemeine Hygiene und Umwelt- schutz | |
3.2 | Bakteriologie, Virologie und Parasito- logie | |
3.3 | Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen | |
4 | Grundlagen für die Hebammentätigkeiten | 160 |
4.1 | Einführung in die Tätigkeiten und Aufgaben der Hebamme in der ge- burtshilflichen Abteilung eines Kran- kenhauses, in der freien Praxis und in Einrichtungen der Schwangeren-, Mütter- und Säuglingsberatung | |
4.2 | Geburtshilfliche Propädeutik, Grund- lagen der Betreuung von Schwange- ren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und der Pflegetätig- keiten | |
4.2.1 | Umgang mit Patientinnen und deren Betreuung unter Berücksichtigung ih- rer physischen und psychosozialen Bedürfnisse | |
4.2.2 | Umgang mit Angehörigen und Besu- chern von Patientinnen | |
4.2.3 | Beobachten der Patientin | |
4.2.4 | Grundpflege und Pflegemaßnahmen | |
4.2.5 | Einführung in die spezielle Pflege in der Allgemeinen Medizin und in der Allgemeinen Chirurgie | |
4.2.6 | Umgang mit medizinischen Geräten und Instrumenten | |
4.3 | Einführung in die Tätigkeiten und Aufgaben der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Kinder- krankenschwester im Krankenhaus, im teilstationären Bereich, in sonsti- gen Pflegeeinrichtungen, in der Ge- meindekrankenpflege im Hause des Kranken und in einer Gemeindepfle- ge- oder Sozialstation, in Einrichtun- gen der Mütter-, Säuglings- und Kin- derberatung sowie in Tagesstätten für behinderte Kinder | |
4.4 | Zusammenarbeit im Krankenhaus und sonstigen Pflegeeinrichtungen | |
5 | Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik | 50 |
5.1 | Psychologie | |
5.1.1 | Entwicklungspsychologie | |
5.1.2 | Persönlichkeitspsychologie | |
5.1.3 | Lernpsychologie einschließlich Me- thodik und Praxis der geistigen Arbeit | |
5.2 | Soziologie | |
5.2.1 | Soziologie der Gruppen | |
5.2.2 | Soziales Lernen | |
5.3 | Pädagogik | |
5.3.1 | Anthropologische Grundlagen der Erziehung | |
5.3.2 | Erziehungsziele | |
6 | Biologie, Anatomie und Physiologie | 120 |
6.1 | Zelle und Gewebe | |
6.2 | Fortpflanzung, Wachstum, Reifung | |
6.3 | Vererbung und Evolution | |
6.4 | Bewegungsapparat | |
6.5 | Herz- und Gefäßsystem | |
6.6 | Blut und Lymphe | |
6.7 | Atmungssystem | |
6.8 | Verdauungssystem | |
6.9 | Endokrines System | |
6.10 | Harnsystem | |
6.11 | Genitalsystem | |
6.12 | Zentrales und peripheres Nerven- system | |
6.13 | Sinnesorgane | |
6.14 | Haut- und Hautanhangsorgane | |
6.15 | Regulationsvorgänge | |
7 | Allgemeine Krankheitslehre | 40 |
7.1 | Krankheit und Krankheitsursachen | |
7.2 | Reaktionen | |
7.3 | Re- und Degeneration, Sklerose | |
7.4 | Atrophie, Hypertrophie und Nekrose | |
7.5 | Thrombose, Embolie, Infarkt | |
7.6 | Wunden, Wundheilung | |
7.7 | Blutungen | |
7.8 | Störungen des Wachstums | |
7.9 | Neubildungen | |
8 | Allgemeine Arzneimittellehre | 20 |
8.1 | Herkunft und Bedeutung der Arznei- mittel | |
8.2 | Kennzeichnung und Aufbewahrung von Arzneimitteln in Arzneimittel- schränken | |
8.3 | Arzneiformen | |
8.4 | Berechnung zur Dosisfindung, Dosie- rung und Verabreichung von Arznei- mitteln | |
8.5 | Darreichungsformen | |
8.6 | Übersicht über Arzneimittelgruppen | |
9 | Erste Hilfe | 30 |
9.1 | Erstversorgung von Notfällen ein- schließlich Blutstillung und Wiederbe- lebung | |
9.2 | Herstellung der Transportfähigkeit | |
9.3 | Aktive Transportbegleitung | |
9.4 | Maßnahmen bei Traumatisierung | |
9.5 | Maßnahmen bei Intoxikationen | |
9.6 | Maßnahmen bei sonstigen Notfällen wie thermische Einwirkungen ein- schließlich Verbrennungsverletzun- gen und Einwirkung von elektrischem Strom, Ersticken | |
10 | Einführung in Planung und Organisation im Krankenhaus | 20 |
10.1 | Rechts- und Organisationsformen sowie Trägerschaften von Kranken- häusern | |
10.2 | Betrieb von Krankenhäusern | |
10.2.1 | Leistungsbereiche | |
10.2.2 | Pflegesysteme | |
10.3 | Schriftverkehr, Karteiführung, Formu- lare | |
10.4 | Umgang mit Wirtschaftsgütern | |
11 | Fachbezogene Physik | 30 |
11.1 | Mechanik in Medizin und Pflege | |
11.2 | Wärmelehre | |
11.3 | Akustik | |
11.4 | Optik | |
11.5 | Elektrizität | |
11.6 | Radiologie | |
12 | Fachbezogene Chemie | 30 |
12.1 | Allgemeine und anorganische Chemie | |
12.2 | Organische und physiologische Chemie | |
13 | Sprache und Schrifttum | 30 |
13.1 | Vortrag und Diskussion | |
13.2 | Mündliche und schriftliche Berichterstattung | |
13.3 | Benutzen und Auswerten deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur | |
13.4 | Einführung in fachbezogene Termi- nologien |
Zweites und drittes Jahr der Ausbildung
Stunden | ||
1 | Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde | 60 |
1.1 | Berufskunde und Ethik | |
1.2 | Aktuelle Berufsfragen | |
1.3 | Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Be- deutung sind, Rechtsstellung des Pa- tienten oder seiner Sorgeberech- tigten | |
1.4 | Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht sowie in das Lebensmittelrecht | |
1.5 | Arbeits- und berufsrechtliche Rege- lungen, soweit sie für die Berufsaus- übung von Wichtigkeit sind | |
1.6 | Unfallverhütung, Mutterschutz, Ar- beitsschutz, Jugendhilfe, Jugend- schutz | |
1.7 | Sozialpolitik einschließlich Einfüh- rung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, So- zialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) | |
1.8 | Politische Meinungsbildung, politi- sches Handeln, aktuelle politische Fragen | |
1.9 | Wirtschaftsordnungen | |
2 | Menschliche Fortpflanzung, Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett | 120 |
2.1 | Grundlagen der menschlichen Fort- pflanzung | |
2.1.1 | Anatomie und Physiologie der männ- lichen und der weiblichen Genitalien | |
2.1.2 | Psychosexuelle Entwicklung und Sexualverhalten des Menschen | |
2.1.3 | Voraussetzungen für die Empfängnis | |
2.1.4 | Familienplanung | |
2.2 | Die regelrechte Schwangerschaft | |
2.2.1 | Konzeption, Nidation und Schwan- gerschaftsdauer | |
2.2.2 | Schwangerschaftszeichen, Schwangerschaftstests | |
2.2.3 | Veränderungen des weiblichen Orga- nismus durch die Schwangerschaft | |
2.2.4 | Intrauterine Entwicklung des Feten | |
2.2.5 | Entwicklung der Plazenta, der Nabel- schnur, der Eihäute und des Frucht- wassers | |
2.3 | Die regelrechte Geburt | |
2.3.1 | Wehenphysiologie | |
2.3.2 | Kindslagen | |
2.3.3 | Geburtsphasen | |
2.4 | Das regelrechte Wochenbett | |
2.5 | Das gesunde Neugeborene | |
2.5.1 | Lebens- und Reifezeichen | |
2.5.2 | Anpassungsvorgänge | |
2.6 | Die regelwidrige Schwangerschaft | |
2.6.1 | Embryo- und Fetopathien | |
2.6.2 | Frühgestosen und EPH-Syndrom | |
2.6.3 | Erkrankungen in der Schwanger- schaft | |
2.6.4 | Blutgruppenunverträglichkeit | |
2.6.5 | Diabetes | |
2.6.6 | Blutungen in der Frühschwanger- schaft | |
2.6.7 | Blutungen in der Spätschwanger- schaft | |
2.6.8 | Regelwidrige Dauer der Schwanger- schaft, Frühgeburt, Übertragung | |
2.6.9 | Mehrlingsschwangerschaft | |
2.6.10 | Risikoschwangerschaft, Plazenta- insuffizienz | |
2.7 | Die regelwidrige Geburt | |
2.7.1 | Regelwidrigkeiten der Wehen und der Muttermunderöffnung | |
2.7.2 | Regelwidrigkeiten des Geburts- mechanismus, insbesondere bei Anomalien der Haltung, der Lage, der Stellung und Einstellung oder der Poleinstellung des Kindes | |
2.7.3 | Regelwidrigkeiten der Geburtswege | |
2.7.4 | Weitere unter der Geburt auftretende Regelwidrigkeiten, insbesondere Na- belschnurvorfall, Placenta praevia, vorzeitige Lösung der normal sitzen- den Plazenta, Blutgerinnungsstörun- gen, Uterusruptur | |
2.7.5 | Regelwidrigkeiten der Nachgeburts- periode | |
2.8 | Das regelwidrige Wochenbett | |
2.8.1 | Rückbildungsstörungen | |
2.8.2 | Blutungen | |
2.8.3 | Infektionen | |
2.8.4 | Thrombosen und Embolien | |
2.8.5 | Mastitis | |
2.8.6 | Wochenbettpsychose | |
3 | Praktische Geburtshilfe | 150 |
3.1 | Vorbereitungen für die Geburt | |
3.2 | Maßnahmen bei der regelrechten Geburt | |
3.2.1 | Allgemeine und geburtshilfliche Auf- nahmeuntersuchung | |
3.2.2 | Lagerung und Betreuung der Gebä- renden | |
3.2.3 | Überwachung des Geburtsverlaufs | |
3.2.4 | Schmerzlinderung unter der Geburt, geburtshilfliche Anästhesie-Metho- den und ihre Komplikationen | |
3.2.5 | Überwachung der Risikogeburt, ap- parative Überwachung, Blutgasana- lyse | |
3.2.6 | Dammschutz | |
3.2.7 | Entwickeln des Kindes | |
3.2.8 | Absaugen der Atemwege, Kenn- zeichnen des Kindes, Abnabeln, Er- mittlung der Apgar-Werte | |
3.2.9 | Leitung der Nachgeburtsperiode, Prüfung der Plazenta auf Vollständig- keit | |
3.2.10 | Dokumentation des Geburtsvor- ganges | |
3.3 | Geburtshilfliche Eingriffe | |
3.3.1 | Dammschnitte | |
3.3.2 | Vaginale Entwicklung der Becken- endlage | |
3.3.3 | Vakuum- und Zangenextraktion | |
3.3.4 | Abdominale Schnittentbindung | |
3.3.5 | Manuelle Plazentalösung, manuelle und instrumentelle Austastung des puerperalen Uterus | |
3.4 | Erstversorgung der Wöchnerin | |
3.5 | Versorgung des Neugeborenen | |
4 | Pflege, Wartung und Anwendung geburtshilflicher Apparate und In- strumente | 30 |
4.1 | Cardiotokographie-Geräte | |
4.2 | Ultraschall-Geräte | |
4.3 | Reanimations-Geräte | |
4.4 | Narkose-Geräte | |
4.5 | Spezial-Instrumentarium | |
5 | Schwangerenbetreuung | 80 |
5.1 | Schwangerenvorsorge | |
5.1.1 | Erhebung der Anamnese | |
5.1.2 | Untersuchungen der Schwangeren | |
5.1.3 | Beratung der Schwangeren | |
5.2 | Psychosomatische Geburtsvorberei- tung mit Übungsverfahren | |
5.3 | Hilfe bei Schwangerschaftsbe- schwerden | |
5.4 | Besondere Überwachung bei Risiko- schwangerschaften | |
6 | Wochenpflege | 50 |
6.1 | Hygienische Beratung und pflegeri- sche Betreuung der Wöchnerinnen im regelrechten und regelwidrigen Wochenbett | |
6.2 | Beobachten und Überwachen der Rückbildungs- und Heilungsvor- gänge | |
6.3 | Hilfe beim Erlernen der Stilltechnik und Brustpflege | |
6.4 | Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen | |
6.5 | Wochenbettgymnastik | |
6.6 | Förderung der Eltern-Kind-Bezie- hung, Integration des Neugeborenen in die Familie | |
6.7 | Häusliche Wochen- und Neugebo- renenpflege | |
7 | Neugeborenen- und Säuglings- pflege | 50 |
7.1 | Körper- und Nabelpflege | |
7.2 | Natürliche und künstliche Ernährung | |
7.3 | Beobachten des Neugeborenen und des Säuglings und Einleiten der er- forderlichen Maßnahmen bei Auftre- ten von Besonderheiten | |
7.4 | Neugeborenen-Screening | |
7.5 | Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersu- chungen | |
7.6 | Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen | |
7.7 | Umgang mit den Eltern und anderen Betreuern des Neugeborenen und deren Beratung, Elternschulung | |
8 | Allgemeine Krankenpflege | 50 |
8.1 | Umgang mit Patientinnen unter Be- rücksichtigung ihrer physischen und psychischen Bedürfnisse | |
8.2 | Aufnahme, Verlegung und Entlas- sung von Patientinnen | |
8.3 | Kontakt mit den Angehörigen der Pa- tientin | |
8.4 | Beobachtung der Patientin, Befund- erhebung und Dokumentation | |
8.5 | Hilfen bei den Verrichtungen des täg- lichen Lebens | |
8.6 | Diätetische Kostformen und künstli- che Ernährung | |
8.7 | Besondere Pflegetechniken, physika- lische Maßnahmen, Injektionen, Ve- nenpunktionen, Infusionen, Trans- fusionen, Spülungen einschließlich Einläufe und Katheterisieren | |
8.8 | Zusammenarbeit mit Ärzten und an- deren Mitgliedern des Behandlungs- teams | |
8.9 | Umgang mit Untersuchungsmaterial | |
9 | Spezielle Krankenpflege | 50 |
9.1 | Pflege und Sofortmaßnahmen bei Bewußtseinsstörungen und Bewußt- losigkeit, bei Ateminsuffizienz oder Atemstillstand, bei Herz- und Kreis- laufinsuffizienz oder Herzstillstand, bei Störungen der Ausscheidungs- funktionen, bei Störungen der Tem- peraturregulation, bei Psychosen und bei Suizidgefährdung | |
9.2 | Pflege von Patientinnen vor und nach operativen Eingriffen | |
9.3 | Verhalten bei Todesfällen | |
9.4 | Tätigkeiten in besonderen Bereichen wie in Frühgeborenenzentren und in der Intensivstation, im Operations- und Ambulanzbereich sowie in Ge- meindepflege- oder Sozialstationen | |
10 | Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik | 40 |
10.1 | Psychologie der Schwangeren, der Gebärenden und der Wöchnerin | |
10.2 | Sozialpsychologie | |
10.2.1 | Einführung in die Gruppendynamik | |
10.2.2 | Abbau von Vorurteilen | |
10.3 | Pädagogik, Menschenführung | |
11 | Grundlagen der Rehabilitation | 20 |
11.1 | Die medizinische Rehabilitation | |
11.2 | Die soziale Rehabilitation | |
11.3 | Gesetzliche Grundlagen der Rehabi- litation | |
12 | Spezielle Krankheitslehre | 120 |
12.1 | Frauenheilkunde | |
12.1.1 | Störungen der Menstruation und des Menstruationszyklus | |
12.1.2 | Mißbildungen des weiblichen Geni- tale | |
12.1.3 | Entzündliche Erkrankungen des weiblichen Genitale | |
12.1.4 | Tumoren einschließlich Früherken- nungsmaßnahmen | |
12.2 | Übrige Fachgebiete, insbesondere Innere Medizin, Chirurgie, Orthopä- die, Urologie, Neurologie, Psychia- trie, Haut- und Geschlechtskrankhei- ten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrank- heiten in ihrer besonderen Beziehung zur Geburtshilfe sowie Augenkrank- heiten in ihrer besonderen Beziehung zur Geburtshilfe | |
12.3 | Kinderheilkunde unter besonderer Berücksichtigung der Erkrankungen im Neugeborenen- und Säuglings- alter | |
12.4 | Vorsorgeuntersuchungen | |
12.5 | Mütter-, Neugeborenen- und Säug- lingssterblichkeit | |
13 | Spezielle Arzneimittellehre | 30 |
13.1 | Umgang mit Arzneimitteln | |
13.2 | Grundbegriffe der Pharmakologie | |
13.3 | Arzneimittelgruppen | |
13.4 | Betäubungsmittel | |
13.5 | Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arznei- und Betäubungs- mitteln sowie Führen des Betäu- bungsmittelbuches | |
14 | Organisation und Dokumentation im Krankenhaus | 30 |
14.1 | Planung, Bau und Ausstattung von Krankenhäusern | |
14.2 | Wirtschaftliche Betriebsführung | |
14.3 | Erfassung und Weitergabe von Lei- stungsdaten | |
14.4 | Statistik im Gesundheitswesen | |
14.5 | Elektronische Datenverarbeitung |
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Praktische Ausbildung
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Erstes Jahr der praktischen Ausbildung
Stunden | ||
1 | Praktische Ausbildung in der Entbindungsabteilung | 160 |
1.1 | Pflegemaßnahmen bei Gebärenden | |
1.2 | Beobachten der Gebärenden | |
1.3 | Hygiene im Kreißsaal | |
1.4 | Umgang mit medizinischen Geräten und Instrumenten | |
2 | Auf der Wochenstation | 160 |
2.1 | Pflegemaßnahmen bei Wöchne- rinnen | |
2.2 | Spezielle Wochenpflege wie Beob- achten der Lochien, Abspülen, Pflege der Dammwunde, Sitzbad | |
2.3 | Spezielle Desinfektionsmaßnahmen der Wochenstation | |
2.4 | Umgang mit der Wöchnerin und Be- suchern | |
3 | Auf der Neugeborenenstation | 160 |
3.1 | Grundlagen der Betreuung des Neu- geborenen und der Pflegetätigkeiten | |
3.1.1 | Richten der Wickel- und Badeeinheit und der Säuglingsbetten | |
3.1.2 | Aufnehmen und Tragen, Lagern, Wa- schen und Baden sowie Wickeln und Ankleiden des Säuglings | |
3.1.3 | Bringen und Anlegen, Wiegen und Füttern des Säuglings | |
3.2 | Hygiene und Ordnung auf der Neu- geborenenstation | |
4 | Auf der operativen Station (chirurgische Pflege) | 160 |
4.1 | Pflegemaßnahmen auf der operati- ven Station | |
4.1.1 | Körperpflege und Bekleiden der Pa- tientin | |
4.1.2 | Betten, Lagern und Transportieren der Patientin | |
4.1.3 | Hilfen bei den Verrichtungen des täg- lichen Lebens | |
4.1.4 | Ermitteln und Registrieren von Vital- funktionen | |
4.2 | Hygiene und Ordnung im Pflegebe- reich | |
4.3 | Maßnahmen für die Operationsvor- bereitung | |
4.4 | Postoperative Überwachung der Patientin | |
4.5 | Vorbeugende Pflegemaßnahmen gegen Folgekrankheiten | |
5 | Auf der nicht-operativen Station (allgemeine Pflegemaßnahmen) | 160 |
5.1 | Pflegemaßnahmen auf der nicht-ope- rativen Station wie 4.1.1 | |
5.2 | Hygiene und Ordnung im Pflegebe- reich |
Zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung
Stunden | ||
1 | Praktische Ausbildung in der Ent- bindungsabteilung und in der Schwangerenberatung | 1.280 |
1.1 | Schwangerenberatung mit minde- stens 100 Untersuchungen vor der Geburt | |
1.2 | Überwachung von Mutter und Kind bei Risikoschwangerschaften (ein- schließlich Nr. 1.9 und 2.1.3 in min- destens 40 Fällen) und Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen | |
1.3 | Vorbereitungen für die Geburt | |
1.4 | Geburtshilfliche Maßnahmen im Kreißsaal | |
1.5 | Überwachung und Pflege von minde- stens 40 Gebärenden und selbstän- dige Ausführung von mindestens 30 Entbindungen sowie außerdem Teil- nahme an 20 Entbindungen | |
1.6 | Überwachung und Pflege von Schwangeren mit Regelwidrigkeiten bei der Aufnahme oder während des Geburtsverlaufes | |
1.7 | Vorbereitung von und Assistenz bei geburtshilflichen Eingriffen und Risi- kofällen sowie aktive Teilnahme an mindestens einer Beckenendlagen- geburt | |
1.8 | Durchführung der Episiotomie und Einführung in die Versorgung der Wunde | |
1.9 | Überwachung und Pflege von gefähr- deten Entbindenden (einschließlich Nr. 1.2 und 2.1.3 in mindestens 40 Fällen) | |
1.10 | Verhalten bei kindlichem Todesfall | |
1.11 | Organisation des Hebammendien- stes | |
2 | Auf der Wochenstation | 320 |
2.1 | Wochenpflege | |
2.1.1 | Überwachung und Pflege von Wöch- nerinnen | |
2.1.2 | Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und normalen Neuge- borenen | |
2.1.3 | Überwachung und Pflege von gefähr- deten Wöchnerinnen (einschließlich Nr. 1.2 und 1.9 in mindestens 40 Fällen) | |
2.1.4 | Beobachten und Überwachen der Rückbildungs- und Heilungsvor- gänge | |
2.1.5 | Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen | |
2.2 | Rooming-in | |
2.2.1 | Anleitung und Überwachung des Stil- lens | |
2.2.2 | Anleitung der Mutter zur eigenen Pflege und zur Pflege und Versor- gung des Neugeborenen | |
2.2.3 | Förderung der Eltern-Kind-Bezie- hung | |
3 | Auf der Neugeborenen-Station | 320 |
3.1 | Überwachung und Pflege von Neu- geborenen und Säuglingen | |
3.1.1 | Körper- und Nabelpflege | |
3.1.2 | Natürliche und künstliche Ernährung | |
3.1.3 | Beobachten des Neugeborenen und des Säuglings und Einleiten der er- forderlichen Maßnahmen beim Auf- treten von Veränderungen | |
3.2 | Früherkennung von Erkrankungen | |
3.2.1 | Durchführen von Vorsorgeuntersu- chungen wie Guthrie-Test, Bilirubin- kontrolle oder andere wissenschaft- lich anerkannte Verfahren | |
3.2.2 | Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnah- men einschließlich Impfungen | |
3.2.3 | Umgang mit den Eltern und deren Beratung | |
3.3 | Teilnahme an Mütterberatungs- sprechstunden | |
4 | In der Kinderklinik | 160 |
4.1 | Überwachung und Pflege von Früh- geborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen | |
4.2 | Pflegemaßnahmen auf der Intensiv- station | |
4.3 | Tätigkeit auf der Aufnahmestation für kranke Neugeborene und Säuglinge | |
Die praktische Ausbildung in den Bereichen 1 bis 4 hat sich, soweit dort nicht bereits erfaßt, auch auf a) die Pflege Kranker innerhalb der Gynäko- logie und Geburtshilfe sowie die Pflege kranker Neugeborener und Säuglinge und b) die Einführung in die Pflege innerhalb der Inneren Medizin und Chirurgie zu erstrecken. | ||
5 | Im Operationssaal | 120 |
5.1 | Maßnahmen der Desinfektion und Sterilisation | |
5.2 | Pflege und Reinigung von Instrumen- ten und Narkosegeräten und deren Wartung | |
5.3 | Vorbereiten von und Hilfeleistung bei operativen Eingriffen |
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1987 S. 940)
Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1987 S. 941)
Anlage 5 (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungspfleger
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1987 S. 942)
Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014
Anlage 7 (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014
Anlage 8 (zu § 16b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014
Anlage 9 (zu § 16b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014
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