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Anlage 5
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Anlage 5 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV)
neugefasst durch B. v. 16.03.1987
BGBl. I S. 929
; aufgehoben durch
§ 60
V. v. 08.01.2020
BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2124-1-10
Hebammen und Heilhilfsberufe
7 weitere Fassungen
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wird in 21 Vorschriften zitiert
Anlage 4
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→
Anlage 6
Anlage 5 (zu §
15
) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungspfleger
Anlage 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1987 S. 942)
Anlage 4
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Anlage 6
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Zitierungen von
Anlage 5 HebAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 HebAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 15 HebAPrV Erlaubnisurkunde
... vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage
5
...
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