Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Anlage 9 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV)
neugefasst durch B. v. 16.03.1987 BGBl. I S. 929; aufgehoben durch § 60 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2124-1-10 Hebammen und Heilhilfsberufe
|
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2124-1-10 Hebammen und Heilhilfsberufe
|
Anlage 9 (zu § 16b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014
Anzeige
Frühere Fassungen von Anlage 9 HebAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 5 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes vom 02.08.2013 BGBl. I S. 3005 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 9 HebAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 HebAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16b HebAPrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.01.2014)
... Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6215/a186688.htm