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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 15 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV)
neugefasst durch B. v. 16.03.1987 BGBl. I S. 929; aufgehoben durch § 60 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2124-1-10 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2124-1-10 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 15 Erlaubnisurkunde
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
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Zitierungen von § 15 HebAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 HebAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6215/a86565.htm