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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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Anlage 4 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV)
neugefasst durch B. v. 16.03.1987 BGBl. I S. 929; aufgehoben durch § 60 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2124-1-10 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2124-1-10 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1987 S. 941)
Zitierungen von Anlage 4 HebAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 HebAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 HebAPrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung
... (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbestehen erhält ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6215/a86572.htm