(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Geburtshilfe einschließlich der in Anlage 1 im 2. und 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Stoffgebiete,
- 2.
- Kinderheilkunde,
- 3.
- Krankenpflege,
- 4.
- Gesundheitslehre und Hygiene.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden. Der Prüfling soll seine Fähigkeiten am geburtshilflichen Phantom darstellen.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei Fachprüfern abgenommen und nach §
9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 17b PSG III Änderung des Hebammengesetzes ... gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und ... ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger ...
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
G. v. 04.06.1985 BGBl. I S. 902; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759
§ 6 HebG (vom 01.01.2017) ... gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und ... ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger entsprechen. ...