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Anlage 3
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Anlage 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV)
neugefasst durch B. v. 16.03.1987
BGBl. I S. 929
; aufgehoben durch
§ 60
V. v. 08.01.2020
BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2124-1-10
Hebammen und Heilhilfsberufe
7 weitere Fassungen
|
wird in 21 Vorschriften zitiert
Anlage 2
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→
Anlage 4
Anlage 3 (zu §
1
Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Anlage 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1987 S. 940)
Anlage 2
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Anlage 4
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Zitierungen von
Anlage 3 HebAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 HebAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 HebAPrV Inhalt der Ausbildung
(vom 07.12.2007)
... Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
3
...
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