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§ 1 - Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV)

V. v. 17.07.2002 BGBl. I S. 2654; aufgehoben durch § 6 V. v. 12.09.2011 BGBl. I S. 1843
Geltung ab 24.07.2002; FNA: 860-9-2-3 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Sachlicher Geltungsbereich



Die Verordnung gilt für:

1.
Internetauftritte und -angebote,

2.
Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und

3.
mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,

der Behörden der Bundesverwaltung.

 
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Zitierungen von § 1 BITV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BITV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BITV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BITV Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
... Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1 ) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des ...
§ 3 BITV Anzuwendende Standards
... Angebote der Informationstechnik (§ 1 ) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung so zu gestalten, dass 1.  ...
§ 4 BITV Umsetzungsfristen für die Standards
... Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet oder ... (2) Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, sind bis zum 31. Dezember 2003 gemäß § 3 dieser ... sind die Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2005 gemäß § 3 dieser ...