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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.09.2011 aufgehoben
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Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV)
V. v. 17.07.2002 BGBl. I S. 2654; aufgehoben durch § 6 V. v. 12.09.2011 BGBl. I S. 1843
Geltung ab 24.07.2002; FNA: 860-9-2-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 24.07.2002; FNA: 860-9-2-3 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Verordnung gilt für:
- 1.
- Internetauftritte und -angebote,
- 2.
- Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
- 3.
- mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,
§ 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.
§ 3 Anzuwendende Standards
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung so zu gestalten, dass
- 1.
- alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
- 2.
- zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.
§ 4 Umsetzungsfristen für die Standards
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 dieser Verordnung zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2005 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage dieser Verordnung erfüllen.
(2) Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, sind bis zum 31. Dezember 2003 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes richten.
§ 5 Folgenabschätzung
Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu den §§ 3 und 4 Abs. 1)
Teil 1
Dieses Dokument enthält keine Vorgaben zur grundlegenden Technik, die für die Bereitstellung von elektronischen Inhalten und Informationen verwendet wird (Server, Router, Netzwerkarchitekturen und Protokolle, Betriebssysteme usw.) und hinsichtlich der zu verwendenden Benutzeragenten. Die Anforderungen und Bedingungen beziehen sich allein auf die der Nutzerin/dem Nutzer angebotenen elektronischen Inhalte und Informationen.
Die Anforderungen und Bedingungen dieser Anlage basieren grundsätzlich auf den Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines 1.0) des World Wide Web Consortiums vom 5. Mai 1999.
Die in Teil 1 dieser Anlage enthaltenen, bei ihrem ersten Auftreten im Text durch Unterstreichung kenntlich gemachten, grundlegenden technischen Fachbegriffe sind in Teil 2 dieser Anlage (Glossar) erläutert.
Priorität I
Priorität II
Teil 2 Glossar
Dieses Dokument enthält keine Vorgaben zur grundlegenden Technik, die für die Bereitstellung von elektronischen Inhalten und Informationen verwendet wird (Server, Router, Netzwerkarchitekturen und Protokolle, Betriebssysteme usw.) und hinsichtlich der zu verwendenden Benutzeragenten. Die Anforderungen und Bedingungen beziehen sich allein auf die der Nutzerin/dem Nutzer angebotenen elektronischen Inhalte und Informationen.
Die Anforderungen und Bedingungen dieser Anlage basieren grundsätzlich auf den Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines 1.0) des World Wide Web Consortiums vom 5. Mai 1999.
Die in Teil 1 dieser Anlage enthaltenen, bei ihrem ersten Auftreten im Text durch Unterstreichung kenntlich gemachten, grundlegenden technischen Fachbegriffe sind in Teil 2 dieser Anlage (Glossar) erläutert.
Priorität I
Anforderung | 1 | Für jeden Audio- oder visuellen Inhalt sind geeignete äquivalente Inhalte bereitzustellen, die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen. |
Bedingung | 1.1 | Für jedes Nicht-Text-Element ist ein äquivalenter Text bereitzustellen. Dies gilt insbeson- dere für: Bilder, graphisch dargestellten Text einschließlich Symbolen, Regionen von Imagemaps, Animationen (z. B. animierte GIFs), Applets und programmierte Objekte, Zeichnungen, die auf der Verwendung von Zeichen und Symbolen des ASCII-Codes basieren (ASCII-Zeichnungen), Frames, Scripts, Bilder, die als Punkte in Listen verwendet werden, Platzhalter-Graphiken, graphische Buttons, Töne (abgespielt mit oder ohne Ein- wirkung des Benutzers), Audio-Dateien, die für sich allein stehen, Tonspuren von Videos und Videos. |
1.2 | Für jede aktive Region einer serverseitigen Imagemap sind redundante Texthyperlinks bereitzustellen. | |
1.3 | Für Multimedia-Präsentationen ist eine Audio-Beschreibung der wichtigen Informationen der Videospur bereitzustellen. | |
1.4 | Für jede zeitgesteuerte Multimedia-Präsentation (insbesondere Film oder Animation) sind äquivalente Alternativen (z. B. Untertitel oder Audiobeschreibungen der Videospur) mit der Präsentation zu synchronisieren. | |
Anforderung | 2 | Texte und Graphiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrach- tet werden. |
Bedingung | 2.1 | Alle mit Farbe dargestellten Informationen müssen auch ohne Farbe verfügbar sein, z. B. durch den Kontext oder die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup- Sprache. |
2.2 | Bilder sind so zu gestalten, dass die Kombinationen aus Vordergrund- und Hintergrund- farbe auf einem Schwarz-Weiß-Bildschirm und bei der Betrachtung durch Menschen mit Farbfehlsichtigkeiten ausreichend kontrastieren. | |
Anforderung | 3 | Markup-Sprachen (insbesondere HTML) und Stylesheets sind entsprechend ihrer Spezi- fikationen und formalen Definitionen zu verwenden. |
Bedingung | 3.1 | Soweit eine angemessene Markup-Sprache existiert, ist diese anstelle von Bildern zu ver- wenden, um Informationen darzustellen. |
3.2 | Mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente sind so zu erstellen und zu dekla- rieren, dass sie gegen veröffentlichte formale Grammatiken validieren. | |
3.3 | Es sind Stylesheets zu verwenden, um die Text- und Bildgestaltung sowie die Präsen- tation von mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente zu beeinflussen. | |
3.4 | Es sind relative anstelle von absoluten Einheiten in den Attributwerten der verwendeten Markup-Sprache und den Stylesheet-Property-Werten zu verwenden. | |
3.5 | Zur Darstellung der Struktur von mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente sind Überschriften-Elemente zu verwenden. | |
3.6 | Zur Darstellung von Listen und Listenelementen sind die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu verwenden. | |
3.7 | Zitate sind mittels der hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu kennzeichnen. | |
Anforderung | 4 | Sprachliche Besonderheiten wie Wechsel der Sprache oder Abkürzungen sind erkennbar zu machen. |
Bedingung | 4.1 | Wechsel und Änderungen der vorherrschend verwendeten natürlichen Sprache sind kenntlich zu machen. |
Anforderung | 5 | Tabellen sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu beschreiben und in der Regel nur zur Darstellung tabellarischer Daten zu verwenden. |
Bedingung | 5.1 | In Tabellen, die tabellarische Daten darstellen, sind die Zeilen- und Spaltenüberschriften mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu kennzeichnen. |
5.2 | Soweit Tabellen, die tabellarische Daten darstellen, zwei oder mehr Ebenen von Zeilen- und Spaltenüberschriften aufweisen, sind mittels der vorgesehenen Elemente der ver- wendeten Markup-Sprache Datenzellen und Überschriftenzellen einander zuzuordnen. | |
5.3 | Tabellen sind nicht für die Text- und Bildgestaltung zu verwenden, soweit sie nicht auch in linearisierter Form dargestellt werden können. | |
5.4 | Soweit Tabellen zur Text- und Bildgestaltung genutzt werden, sind keine der Strukturie- rung dienenden Elemente der verwendeten Markup-Sprache zur visuellen Formatierung zu verwenden. | |
Anforderung | 6 | Internetangebote müssen auch dann nutzbar sein, wenn der verwendete Benutzeragent neuere Technologien nicht unterstützt oder diese deaktiviert sind. |
Bedingung | 6.1 | Es muss sichergestellt sein, dass mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente verwendbar sind, wenn die zugeordneten Stylesheets deaktiviert sind. |
6.2 | Es muss sichergestellt sein, dass Äquivalente für dynamischen Inhalt aktualisiert werden, wenn sich der dynamische Inhalt ändert. | |
6.3 | Es muss sichergestellt sein, dass mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente verwendbar sind, wenn Scripts, Applets oder andere programmierte Objekte deaktiviert sind. | |
6.4 | Es muss sichergestellt sein, dass die Eingabebehandlung von Scripts, Applets oder anderen programmierten Objekten vom Eingabegerät unabhängig ist. | |
6.5 | Dynamische Inhalte müssen zugänglich sein. Insoweit dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren ist, sind gleichwertige alternative Angebote unter Verzicht auf dynamische Inhalte bereitzustellen. | |
Anforderung | 7 | Zeitgesteuerte Änderungen des Inhalts müssen durch die Nutzerin/den Nutzer kontrollier- bar sein. |
Bedingung | 7.1 | Bildschirmflackern ist zu vermeiden. |
7.2 | Blinkender Inhalt ist zu vermeiden. | |
7.3 | Bewegung in mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente ist entweder zu ver- meiden oder es sind Mechanismen bereitzustellen, die der Nutzerin/dem Nutzer das Ein- frieren der Bewegung oder die Änderung des Inhalts ermöglichen. | |
7.4 | Automatische periodische Aktualisierungen in mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente sind zu vermeiden. | |
7.5 | Die Verwendung von Elementen der Markup-Sprache zur automatischen Weiterleitung ist zu vermeiden. Insofern auf eine automatische Weiterleitung nicht verzichtet werden kann, ist der Server entsprechend zu konfigurieren. | |
Anforderung | 8 | Die direkte Zugänglichkeit der in Internetangeboten eingebetteten Benutzerschnittstellen ist sicherzustellen. |
Bedingung | 8.1 | Programmierte Elemente (insbesondere Scripts und Applets) sind so zu gestalten, dass sie entweder direkt zugänglich oder kompatibel mit assistiven Technologien sind. |
Anforderung | 9 | Internetangebote sind so zu gestalten, dass Funktionen unabhängig vom Eingabegerät oder Ausgabegerät nutzbar sind. |
Bedingung | 9.1 | Es sind clientseitige Imagemaps bereitzustellen, es sei denn, die Regionen können mit den verfügbaren geometrischen Formen nicht definiert werden. |
9.2 | Jedes über eine eigene Schnittstelle verfügende Element muss in geräteunabhängiger Weise bedient werden können. | |
9.3 | In Scripts sind logische anstelle von geräteabhängigen Event-Handlern zu spezifizieren. | |
Anforderung | 10 | Die Verwendbarkeit von nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik entspre- chenden assistiven Technologien und Browsern ist sicherzustellen, soweit der hiermit verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist. |
Bedingung | 10.1 | Das Erscheinenlassen von Pop-Ups oder anderen Fenstern ist zu vermeiden. Die Nut- zerin/der Nutzer ist über Wechsel der aktuellen Ansicht zu informieren. |
10.2 | Bei allen Formular-Kontrollelementen mit implizit zugeordneten Beschriftungen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beschriftungen korrekt positioniert sind. | |
Anforderung | 11 | Die zur Erstellung des Internetangebots verwendeten Technologien sollen öffentlich zugänglich und vollständig dokumentiert sein, wie z. B. die vom World Wide Web Con- sortium entwickelten Technologien. |
Bedingung | 11.1 | Es sind öffentlich zugängliche und vollständig dokumentierte Technologien in ihrer jeweils aktuellen Version zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der angestrebten Aufgabe angemessen ist. |
11.2 | Die Verwendung von Funktionen, die durch die Herausgabe neuer Versionen überholt sind, ist zu vermeiden. | |
11.3 | Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Internetangebots nicht möglich ist, ist ein alternatives, barrierefreies Angebot zur Verfügung zu stellen, dass äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald aufgrund der technologischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind. | |
Anforderung | 12 | Der Nutzerin/dem Nutzer sind Informationen zum Kontext und zur Orientierung bereitzu- stellen. |
Bedingung | 12.1 | Jeder Frame ist mit einem Titel zu versehen, um Navigation und Identifikation zu ermög- lichen. |
12.2 | Der Zweck von Frames und ihre Beziehung zueinander ist zu beschreiben, soweit dies nicht aus den verwendeten Titeln ersichtlich ist. | |
12.3 | Große Informationsblöcke sind mittels Elementen der verwendeten Markup-Sprache in leichter handhabbare Gruppen zu unterteilen. | |
12.4 | Beschriftungen sind genau ihren Kontrollelementen zuzuordnen. | |
Anforderung | 13 | Navigationsmechanismen sind übersichtlich und schlüssig zu gestalten. |
Bedingung | 13.1 | Das Ziel jedes Hyperlinks muss auf eindeutige Weise identifizierbar sein. |
13.2 | Es sind Metadaten bereitzustellen, um semantische Informationen zu Internetangeboten hinzuzufügen. | |
13.3 | Es sind Informationen zur allgemeinen Anordnung und Konzeption eines Internetange- bots, z. B. mittels eines Inhaltsverzeichnisses oder einer Sitemap, bereitzustellen. | |
13.4 | Navigationsmechanismen müssen schlüssig und nachvollziehbar eingesetzt werden. | |
Anforderung | 14 | Das allgemeine Verständnis der angebotenen Inhalte ist durch angemessene Maß- nahmen zu fördern. |
Bedingung | 14.1 | Für jegliche Inhalte ist die klarste und einfachste Sprache zu verwenden, die angemessen ist. |
Priorität II
Anforderung | 1 | Für jeden Audio- oder visuellen Inhalt sind geeignete äquivalente Inhalte bereitzustellen, die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen. |
Bedingung | 1.5 | Für jede aktive Region einer clientseitigen Imagemap sind redundante Texthyperlinks bereitzustellen. |
Anforderung | 2 | Texte und Graphiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrach- tet werden. |
Bedingung | 2.3 | Texte sind so zu gestalten, dass die Kombinationen aus Vordergrund- und Hintergrund- farbe auf einem Schwarz-Weiß-Bildschirm und bei der Betrachtung durch Menschen mit Farbfehlsichtigkeiten ausreichend kontrastieren. |
Anforderung | 3 | Markup-Sprachen (insbesondere HTML) und Stylesheets sind entsprechend ihrer Spezi- fikationen und formalen Definitionen zu verwenden. |
Anforderung | 4 | Sprachliche Besonderheiten wie Wechsel der Sprache oder Abkürzungen sind erkennbar zu machen. |
Bedingung | 4.2 | Abkürzungen und Akronyme sind an der Stelle ihres ersten Auftretens im Inhalt zu erläu- tern und durch die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache kenntlich zu machen. |
4.3 | Die vorherrschend verwendete natürliche Sprache ist durch die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache kenntlich zu machen. | |
Anforderung | 5 | Tabellen sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu beschreiben und in der Regel nur zur Darstellung tabellarischer Daten zu verwenden. |
Bedingung | 5.5 | Für Tabellen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Elemente der genutzten Markup-Sprache Zusammenfassungen bereitzustellen. |
5.6 | Für Überschriftenzellen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Elemente der genutzten Markup-Sprache Abkürzungen bereitzustellen. | |
Anforderung | 6 | Internetangebote müssen auch dann nutzbar sein, wenn der verwendete Benutzeragent neuere Technologien nicht unterstützt oder diese deaktiviert sind. |
Anforderung | 7 | Zeitgesteuerte Änderungen des Inhalts müssen durch die Nutzerin/den Nutzer kontrollier- bar sein. |
Anforderung | 8 | Die direkte Zugänglichkeit der in Internetangeboten eingebetteten Benutzerschnittstellen ist sicherzustellen. |
Anforderung | 9 | Internetangebote sind so zu gestalten, dass Funktionen unabhängig vom Eingabegerät oder Ausgabegerät nutzbar sind. |
Bedingung | 9.4 | Es ist eine mit der Tabulatortaste navigierbare, nachvollziehbare und schlüssige Reihen- folge von Hyperlinks, Formularkontrollelementen und Objekten festzulegen. |
9.5 | Es sind Tastaturkurzbefehle für Hyperlinks, die für das Verständnis des Angebots von entscheidender Bedeutung sind (einschließlich solcher in clientseitigen Imagemaps), Formularkontrollelemente und Gruppen von Formularkontrollelementen bereitzustellen. | |
Anforderung | 10 | Die Verwendbarkeit von nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik entspre- chenden assistiven Technologien und Browsern ist sicherzustellen, soweit der hiermit verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist. |
Bedingung | 10.3 | Für alle Tabellen, die Text in parallelen Spalten mit Zeilenumbruch enthalten, ist alternativ linearer Text bereitzustellen. |
10.4 | Leere Kontrollelemente in Eingabefeldern und Textbereichen sind mit Platzhalterzeichen zu versehen. | |
10.5 | Nebeneinander liegende Hyperlinks sind durch von Leerzeichen umgebene, druckbare Zeichen zu trennen. | |
Anforderung | 11 | Die zur Erstellung des Internetangebots verwendeten Technologien sollen öffentlich zugänglich und vollständig dokumentiert sein, wie z. B. die vom World Wide Web Con- sortium entwickelten Technologien. |
Bedingung | 11.4 | Der Nutzerin/dem Nutzer sind Informationen bereitzustellen, die es ihnen erlauben, Doku- mente entsprechend ihren Vorgaben (z. B. Sprache) zu erhalten. |
Anforderung | 12 | Der Nutzerin/dem Nutzer sind Informationen zum Kontext und zur Orientierung bereitzu- stellen. |
Anforderung | 13 | Navigationsmechanismen sind übersichtlich und schlüssig zu gestalten. |
Bedingung | 13.5 | Es sind Navigationsleisten bereitzustellen, um den verwendeten Navigationsmechanis- mus hervorzuheben und einen Zugriff darauf zu ermöglichen. |
13.6 | Inhaltlich verwandte oder zusammenhängende Hyperlinks sind zu gruppieren. Die Grup- pen sind eindeutig zu benennen und müssen einen Mechanismus enthalten, der das Umgehen der Gruppe ermöglicht. | |
13.7 | Soweit Suchfunktionen angeboten werden, sind der Nutzerin/dem Nutzer verschiedene Arten der Suche bereitzustellen. | |
13.8 | Es sind aussagekräftige Informationen am Anfang von inhaltlich zusammenhängenden Informationsblöcken (z. B. Absätzen, Listen) bereitzustellen, die eine Differenzierung ermöglichen. | |
13.9 | Soweit inhaltlich zusammenhängende Dokumente getrennt angeboten werden, sind Zusammenstellungen dieser Dokumente bereitzustellen. | |
13.10 | Es sind Mechanismen zum Umgehen von ASCII-Zeichnungen bereitzustellen. | |
Anforderung | 14 | Das allgemeine Verständnis der angebotenen Inhalte ist durch angemessene Maßnah- men zu fördern. |
Bedingung | 14.2 | Text ist mit graphischen oder Audio-Präsentationen zu ergänzen, sofern dies das Ver- ständnis der angebotenen Information fördert. |
14.3 | Der gewählte Präsentationsstil ist durchgängig beizubehalten. |
Teil 2 Glossar
Applet | Kurz für „Application". Meist in der Programmiersprache Java ver- fasstes, in ein Internetangebot eingefügtes Programm. |
ASCII-Zeichnungen | „American Standard Code For Information Interchange"; ein Zei- chensatz, der es erlaubt, nummerischen Werten (Bytes) Zeichen der gebräuchlichen Schriftsprache zuzuordnen. ASCII-Zeichnungen sind Bilder, die durch die Kombination von Zeichen und Symbolen des ASCII-Zeichensatzes entstehen (z. B. Emoticons). |
Assistive Technologien | Software oder Hardware, die speziell entwickelt wurde, um behin- derten Menschen bei ihren täglichen Aktivitäten zu helfen. Assistive Technologien sind z. B. Rollstühle, Lesegeräte, Geräte zum Greifen usw. Gängige assistive Technologien im Bereich der Vermittlung von Internetinhalten sind Screenreader, Bildschirmlupen, Sprach- generatoren und Spracheingabe-Software, die in Verbindung mit graphischen Desktop-Browsern (neben anderen Benutzeragenten) eingesetzt werden. Assistive Hardware-Technologien sind u. a. alternative Tastaturen und Zeigegeräte. |
Attributwert | Befehle in Programmiersprachen können zusätzliche Angaben zur Beschreibung des Befehls in Form von Attributen enthalten. Diese Attribute können durch Wertangaben näher bestimmt werden. |
Ausgabegerät | Stellt der Nutzerin/dem Nutzer die verarbeiteten Daten zur Ver- fügung. Beispiele für Ausgabegeräte sind Monitore, Drucker, Laut- sprecher oder Braille-Zeilen. |
Benutzeragent | Software zum Zugriff auf Internetinhalte; dies umfasst graphische Desktop-Browser, Text-Browser, Sprach-Browser, Mobiltelefone, Multimedia-Player und manche assistive Software-Technologien, die in Verbindung mit Browsern verwendet werden, wie etwa Screenreader, Bildschirmlupen und Spracherkennungssoftware. |
Benutzerschnittstellen | Ermöglichen Eingaben der Nutzerin/des Nutzers und legen deren Darstellung fest. |
Browser | Programm, das den Zugriff auf und die Darstellung von Angeboten im Internet erlaubt. |
Button | Mittels Graphiken dargestellte Schaltflächen. |
Client, clientseitig | Softwareprogramm in Netzwerken, in der Regel auf dem lokalen Computer der Nutzerin/des Nutzers, das von Servern bereitgestellte Dienste in Anspruch nimmt. Clients fordern entweder Daten von Servern an (z. B. Browser) oder versenden Daten an Server (z. B. E-Mail). Clientseitig ist eine Funktionalität dann, wenn sie auf dem Client ausgeführt wird. |
Dynamische Inhalte | Sammelbegriff für verschiedenartige Mechanismen, Inhalte wäh- rend ihrer Anzeige dynamisch zu ändern, entweder automatisch oder durch Einwirken der Nutzerin/des Nutzers. |
Eingabegeräte | Ermöglicht die Interaktion mit dem elektronischen Medium. Bei- spiele für Eingabegeräte sind Tastaturen, Computer-Mäuse, Blin- denschriftgeräte, Kopfstäbe oder Mikrophone. |
Event-Handler | „Ereignis-Behandler", werden meist als Attribute in Befehlen der HTML-Programmiersprache notiert und lösen bei Aktivierung durch die Nutzerin/den Nutzer eine vordefinierte Reaktion, in der Regel ein weiteres Programm (z. B. ein Script), aus. |
Frames | Definierbare Segmente, die den Anzeigebereich eines Browsers aufteilen. Jedes Anzeigesegment kann eigene Inhalte enthalten. |
GIF | „Graphics Interchange Format"; ein Dateiformat zur Darstellung von Graphiken. Animierte GIFs enthalten in einer Datei mehrere Graphi- ken, die nacheinander angezeigt werden und dadurch den Eindruck von Bewegung vermitteln. |
HTML | Siehe „Markup-Sprache". |
Hyperlink | Verweis in einem elektronischen Dokument auf ein beliebiges Ver- weisziel. Das Verweisziel kann sich in jeder über den elektronischen Datenaustausch erreichbaren Quelle befinden. |
Imagemaps | Verweis-sensitive Graphiken; Graphiken, die in Regionen mit zuge- ordneten Aktionen unterteilt wurden. Die Betätigung einer aktiven Region löst eine Aktion aus. |
Linearisierte Tabelle | Ein Verfahren der Tabellendarstellung, bei der die Inhalte der Zellen zu einer Folge von Absätzen werden. Die Absätze erscheinen in der- selben Reihenfolge, in der die Zellen im ursprünglichen Dokument definiert sind. |
Markup-Sprache | „Auszeichnungssprachen"; Kategorie von Programmiersprachen, die z. B. HTML (Hyper Text Markup Language) oder XML (Extensi- ble Markup Language) umfasst. Auszeichnungssprachen basieren auf der in der ISO-Norm 8879 festgelegten SGML (Standard Generalized Markup Language). Sie dienen, in ihren spezifischen Anwendungsgebieten, zur logischen Beschreibung von Inhalten, zum Datenaustausch oder zur Definition weiterer Auszeichnungs- sprachen. |
Metadaten | Informationen über die verwendeten Daten oder Inhalte. |
Multimedia | Die Verbindung mehrerer Medien wie Text, Bild, Ton oder drei- dimensionaler Simulation zu einer geschlossenen elektronischen Präsentation. |
Natürliche Sprache | Gesprochene, geschriebene oder durch Zeichen dargestellte Spra- chen wie Deutsch, aber auch Gebärdensprache oder Blinden- schrift. |
Pop-Ups | Neu erscheinender Anzeigebereich bzw. Fenster. Durch die Nutze- rin/den Nutzer in der Regel nicht zu steuernder Prozess. |
Script | In einer speziellen Programmiersprache („Script-Sprache" wie z. B. JavaScript) verfasstes Programm. |
Server, serverseitig | Softwareprogramm, das auf einem Hostrechner ausgeführt wird und in Netzwerken anderen Rechnern, auf denen Clientsoftware ausgeführt wird, Dienste (z. B. Websites, E-Mail) zur Verfügung stellt. Serverseitig ist eine Funktionalität dann, wenn sie auf dem Server ausgeführt wird. |
Sitemap | Gesamtübersicht über den Aufbau eines Internetangebots. |
Stylesheet, Stylesheet-Property-Wert | CSS (Cascading Stylesheets) ist eine Ergänzungssprache zu HTML, die die Spezifizierung der Präsentation eines Dokumentes ermög- licht. Sie erlaubt das beliebige Formatieren einzelner HTML-Ele- mente oder das Definieren zentraler Formate in Dokumenten. Pro- perty-Werte enthalten Wertzuweisungen für die festgelegten For- mate. |
Tabellarische Daten | Tabellen, die dazu verwendet werden, logische Beziehungen zwi- schen Daten zu repräsentieren, enthalten tabellarische Daten. Den Gegensatz hierzu bilden Tabellen, die nur der Formatierung bzw. Text- und Bildgestaltung von Dokumenten dienen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6217/index.htm