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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.09.2011 aufgehoben
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§ 3 - Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV)

V. v. 17.07.2002 BGBl. I S. 2654; aufgehoben durch § 6 V. v. 12.09.2011 BGBl. I S. 1843
Geltung ab 24.07.2002; FNA: 860-9-2-3 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Anzuwendende Standards



Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung so zu gestalten, dass

1.
alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und

2.
zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.

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Zitierungen von § 3 BITV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BITV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BITV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BITV Umsetzungsfristen für die Standards
... oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 dieser Verordnung zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der ... 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, sind bis zum 31. Dezember 2003 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte Menschen im Sinne ... (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2005 gemäß § 3 dieser Verordnung zu ...
Anlage BITV (zu den §§ 3 und 4 Abs. 1)