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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.09.2011 aufgehoben
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§ 2 - Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV)

V. v. 17.07.2002 BGBl. I S. 2654; aufgehoben durch § 6 V. v. 12.09.2011 BGBl. I S. 1843
Geltung ab 24.07.2002; FNA: 860-9-2-3 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen



Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.

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