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Übergangs- und Schlußvorschriften - Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAusl)

neugefasst durch Artikel I G. v. 25.06.1958 BGBl. I S. 414; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 11 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 832-3 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
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Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 13



(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, soweit sie die Kriegsopferversorgung nach diesem Gesetz betreffen, außer Kraft gesetzt.


§ 14



(1) Berechtigte nach diesem Gesetz, die nach dem 31. März 1950 aus dem Ausland zurückgekehrt sind und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben, erhalten, wenn der Antrag auf Wiedergutmachung binnen sechs Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt wird, die Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, frühestens vom 1. April 1950 an.

(2) Absatz 1 findet auf Berechtigte im Sinne des § 1, die nach dem 30. Juni 1950 aus dem Ausland zurückgekehrt sind und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Berlin genommen haben, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Versorgung frühestens am 1. Juli 1950 beginnt.


§ 15



(1) Die Versorgung eines Berechtigten, der aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgekehrt und nach dem 22. Mai 1949 erneut ausgewandert ist, richtet sich nach den Vorschriften, die für deutsche Staatsangehörige im Ausland gelten, und zwar auch dann, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht oder außer ihr eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt.

(2) § 7 findet auf Berechtigte, die nach dem 22. Mai 1949 auswandern und noch nicht im Sinne dieser Vorschrift entschädigt worden sind, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß eine Entschädigung bis zu dem Zeitpunkt gewährt wird, von dem an die Voraussetzungen für eine Versorgung nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gegeben waren.


§ 16



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

 
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