Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 2 - Kakaoverordnung (KakaoV k.a.Abk.)

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1) Pflanzliche Fette


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Die in Nummer 2 aufgeführten pflanzlichen Fette, einzeln oder als Mischung, dürfen verwendet werden, wenn

a)
sie nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette darstellen, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und StOSt sind (P: Palmitinsäure, O: Ölsäure, St: Stearinsäure),

b)
sie mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften (Schmelzpunkt und Kristallisationstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung) kompatibel sind und

c)
sie durch die Verfahren der Raffination oder Fraktionierung gewonnen werden; enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen.

2.
Nach Maßgabe der Nummer 1 dürfen außer Kakaobutter nur die folgenden pflanzlichen Fette verwendet werden:

Übliche Bezeichnung der
pflanzlichen Fette
Wissenschaftliche Bezeichnung
der Pflanzen, aus denen
die nebenstehenden Fette
gewonnen werden können
1. Illipe, Borneo-Talg oder TengkawangShorea spp.
2. PalmölElaeis guineensis
Elaeis olifera
3. SalShorea robusta
4. SheaButyrospermum parkii
5. Kokum gurgiGarcinia indica
6. MangokernMangifera indica


Die Verwendung von Kokosnussöl ist auf Schokoladenarten beschränkt, die für die Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird.

Anzeige


 

Zitierungen von Anlage 2 Kakaoverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KakaoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KakaoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KakaoV Zutaten (vom 13.07.2017)
... Fassung verwendet werden 1. außer Kakaobutter als pflanzliche Fette nur die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Fette, 2. andere als in Nummer 1 genannte Zutaten ...