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Anlage 2 - Kakaoverordnung (KakaoV k.a.Abk.)
V. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 24.12.2003; FNA: 2125-40-90 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 24.12.2003; FNA: 2125-40-90 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1) Pflanzliche Fette
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Die in Nummer 2 aufgeführten pflanzlichen Fette, einzeln oder als Mischung, dürfen verwendet werden, wenn
- a)
- sie nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette darstellen, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und StOSt sind (P: Palmitinsäure, O: Ölsäure, St: Stearinsäure),
- b)
- sie mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften (Schmelzpunkt und Kristallisationstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung) kompatibel sind und
- c)
- sie durch die Verfahren der Raffination oder Fraktionierung gewonnen werden; enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen.
- 2.
- Nach Maßgabe der Nummer 1 dürfen außer Kakaobutter nur die folgenden pflanzlichen Fette verwendet werden:
Übliche Bezeichnung der pflanzlichen Fette | Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen, aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können |
1. Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang | Shorea spp. |
2. Palmöl | Elaeis guineensis Elaeis olifera |
3. Sal | Shorea robusta |
4. Shea | Butyrospermum parkii |
5. Kokum gurgi | Garcinia indica |
6. Mangokern | Mangifera indica |
Die Verwendung von Kokosnussöl ist auf Schokoladenarten beschränkt, die für die Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird.
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Zitierungen von Anlage 2 Kakaoverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KakaoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KakaoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KakaoV Zutaten (vom 13.07.2017)
... Fassung verwendet werden 1. außer Kakaobutter als pflanzliche Fette nur die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Fette, 2. andere als in Nummer 1 genannte Zutaten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6221/a86608.htm