(1) Die beteiligten Länder können Gebietsänderungen nach §
1 durch Staatsvertrag vereinbaren.
(2) Die beteiligten Länder unterrichten die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände über ihre Absicht, einen Grenzänderungsvertrag abzuschließen, und über die Gründe hierfür. Den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden muß Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung zu dem beabsichtigten Grenzänderungsvertrag vor seiner Unterzeichnung zu äußern.
(3) Der Staatsvertrag ist von den beteiligten Ländern zu veröffentlichen und der Bundesregierung zur Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt mitzuteilen; dabei ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem der Staatsvertrag in Kraft tritt.
B. v. 01.08.2006 BGBl. 2006 I S. 1859
B. v. 23.09.2010 BGBl. I S. 1359
B. v. 21.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 19
B. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1549
B. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 621
B. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 624
V. v. 28.12.2005 BGBl. 2006 I S. 1860
Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
B. v. 23.09.2010 BGBl. I S. 1359
Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
B. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 621
Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
B. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 624