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Artikel 5 - Erstes Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes (1. PostPersRGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Anwendungsregelung



§ 10 Abs. 1 findet für die bei der Deutschen Post Aktiengesellschaft und die bei der Deutschen Postbank Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten erst Anwendung, wenn eine für die Beamten nach § 10 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung in Kraft getreten ist.

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