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Änderung § 2d Atomgesetz vom 16.06.2017
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§ 2d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.06.2017 geltenden Fassung | § 2d n.F. (neue Fassung) in der am 16.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2d Grundsätze der nuklearen Entsorgung | |
Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c berücksichtigt folgende Grundsätze: 1. der Anfall radioaktiver Abfälle wird durch eine geeignete Auslegung sowie Betriebs- und Stilllegungsverfahren, einschließlich der Weiter- und Wiederverwendung von Material, auf das Maß beschränkt, das hinsichtlich Aktivität und Volumen der radioaktiven Abfälle vernünftigerweise realisierbar ist, 2. die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte beim Anfall und bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle werden berücksichtigt, 3. abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt, wobei im Hinblick auf die langfristige Sicherheit auch die Aspekte der passiven Sicherheit zu berücksichtigen sind, 4. die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem abgestuften Konzept, | |
(Text alte Fassung) 5. die Kosten der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle werden von den Abfallerzeugern getragen und | (Text neue Fassung) 5. die Kosten der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle werden nach Maßgabe der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften einschließlich des Entsorgungsfondsgesetzes von den Abfallerzeugern getragen und |
6. in Bezug auf alle Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle wird ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess angewendet. |
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