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Änderung § 23d Atomgesetz vom 31.12.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23d Atomgesetz, alle Änderungen durch Artikel 3 UAGuaÄndG am 31. Dezember 2018 und Änderungshistorie des AtGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung | § 23d n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 |
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(Text alte Fassung) § 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit | (Text neue Fassung)§ 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung |
1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist zuständig für | 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Planfeststellung und Genehmigung nach § 9b und deren Aufhebung, 2. die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Absatz 5, 3. die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde des jeweiligen Landes, 4. die Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des Bundesberggesetzes über Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3, 5. die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen oder Bewilligungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde, | |
6. die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen sowie deren Rücknahme oder Widerruf, | 6. die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen sowie deren Rücknahme oder Widerruf, |
7. die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist, sowie deren Rücknahme oder Widerruf, 8. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschließlich des Erlasses von Entscheidungen nach § 5 Absatz 7 Satz 1 und 9. die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Absatz 1c. | |
2 In den Fällen, in denen der Standort nach dem Standortauswahlgesetz durch Bundesgesetz festgelegt wird, gelten die Zuständigkeitsregelungen des Satzes 1 erst nach dieser abschließenden Entscheidung über den Standort. 3 Großquellen im Sinne der Nummer 6 sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1.000 Terabequerel übersteigt. | 2 In den Fällen, in denen der Standort nach dem Standortauswahlgesetz durch Bundesgesetz festgelegt wird, gelten die Zuständigkeitsregelungen des Satzes 1 erst nach dieser abschließenden Entscheidung über den Standort. |
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