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Änderung § 23d Atomgesetz vom 01.01.2020

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§ 23d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 23d n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit


(Text neue Fassung)

§ 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung


vorherige Änderung

1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist zuständig für



1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für

(Textabschnitt unverändert)

1. die Planfeststellung und Genehmigung nach § 9b und deren Aufhebung,

2. die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Absatz 5,

3. die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde des jeweiligen Landes,

4. die Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des Bundesberggesetzes über Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3,

5. die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen oder Bewilligungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde,

6. die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen sowie deren Rücknahme oder Widerruf,

7. die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist, sowie deren Rücknahme oder Widerruf,

8. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschließlich des Erlasses von Entscheidungen nach § 5 Absatz 7 Satz 1 und

9. die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Absatz 1c.

2 In den Fällen, in denen der Standort nach dem Standortauswahlgesetz durch Bundesgesetz festgelegt wird, gelten die Zuständigkeitsregelungen des Satzes 1 erst nach dieser abschließenden Entscheidung über den Standort.



(heute geltende Fassung)