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Änderung § 7f Atomgesetz vom 01.10.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 7f n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3530

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7f Zahlung an den Bund


vorherige Änderung

 


Werden Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1b Satz 1 und 4 vom Kernkraftwerk Krümmel auf das Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 übertragen, hat die EnBW Energie Baden-Württemberg AG dem Bund für jede hieraus erzeugte Megawattstunde einen Betrag in Höhe von 13,92 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.


 
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