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Änderung § 12a Atomgesetz vom 01.01.2022
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§ 12a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 12a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793; BGBl. 2022 I S. 14 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses) | |
(Text alte Fassung) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen des Direktionsausschusses der Europäischen Kernenergieagentur oder seines Funktionsnachfolgers nach Artikel 1 Abs. a Unterabs. ii und iii und nach Artikel 1 Abs. b des Pariser Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen und insoweit die Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und die Anlage 2 zu diesem Gesetz zu ändern oder aufzuheben, sofern dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. | (Text neue Fassung) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen des Direktionsausschusses nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii und iii und Abs. b des Pariser Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen, sofern dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. |
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