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Änderung § 7c Atomgesetz vom 27.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7c Atomgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 12. AtGÄndG am 27. Dezember 2010 und Änderungshistorie des AtG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.12.2010 geltenden Fassung
§ 7c n.F. (neue Fassung)
in der am 27.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7c (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 7c Pflichten des Genehmigungsinhabers


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit obliegt dem Inhaber der Genehmigung für die kerntechnische Anlage. 2 Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden.

(2) Der Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 ist verpflichtet,

1. ein Managementsystem einzurichten und anzuwenden, das der nuklearen Sicherheit gebührenden Vorrang einräumt,

2. dauerhaft angemessene finanzielle und personelle Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit der jeweiligen kerntechnischen Anlage vorzusehen und bereitzuhalten,

3. für die Aus- und Fortbildung seines Personals zu sorgen, das mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betraut ist, um dessen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit aufrechtzuerhalten und auszubauen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)