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Änderung § 49 Atomgesetz vom 26.11.2015
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§ 49 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 49 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Einziehung | |
(Text alte Fassung) Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände, | (Text neue Fassung) Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Absatz 1 Nummer 1a, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände, |
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. |
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