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Änderung § 44b Atomgesetz vom 30.06.2017
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§ 44b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung | § 44b n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1885 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44b Meldewesen für die Sicherheit in der Informationstechnik | |
(Text alte Fassung) 1 Genehmigungsinhaber nach den §§ 6, 7 und 9 haben Beeinträchtigungen ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einer Gefährdung oder Störung der nuklearen Sicherheit der betroffenen kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit führen können oder bereits geführt haben, unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als zentrale Meldestelle zu melden. 2 § 8b Absatz 1, 2 und 7 des BSI-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Meldung muss Angaben zu der Störung sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, und der betroffenen Informationstechnik enthalten. 4 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik leitet diese Meldungen unverzüglich an die für die nukleare Sicherheit und Sicherung zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder weiter. | (Text neue Fassung) 1 Genehmigungsinhaber nach den §§ 6, 7 und 9 haben Beeinträchtigungen ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einer Gefährdung oder Störung der nuklearen Sicherheit der betroffenen kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit führen können oder bereits geführt haben, unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als zentrale Meldestelle zu melden. 2 § 8b Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a bis c und Absatz 7 des BSI-Gesetzes *) sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Meldung muss Angaben zu der Störung sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, und der betroffenen Informationstechnik enthalten. 4 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik leitet diese Meldungen unverzüglich an die für die nukleare Sicherheit und Sicherung zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder und an die von diesen bestimmten Sachverständigen nach § 20 *) weiter. --- *) Anm. d. Red.: Die beiden nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 2 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) wurden sinngemäß konsolidiert. |
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