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§ 5 - Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen (VertrGüterstG k.a.Abk.)

G. v. 04.08.1969 BGBl. I S. 1067; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
Geltung ab 06.08.1969; FNA: 404-17 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 5



Für die Beurkundung der Erklärung nach § 2 Abs. 1, für die Aufnahme der Anmeldung zum Güterrechtsregister und für die Eintragung in das Güterrechtsregister beträgt der Geschäftswert 3.000 Deutsche Mark.



 

Zitierungen von § 5 Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VertrGüterstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VertrGüterstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VertrGüterstG
... Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft; die §§ 2, 4 und 5 treten jedoch am Tage nach der Verkündung in ...