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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 2 - Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung (EdlStGrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 28.01.1992 BGBl. I S. 191; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-163 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-163 Berufliche Bildung
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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Edelsteingraveur/Edelsteingraveurin wird staatlich anerkannt.
Zitierungen von § 2 Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EdlStGrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdlStGrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EdlStGrAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/624/a7942.htm