Tools:
Update via:
Änderung § 3 Gesetz über die Preisstatistik vom 15.07.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 71 StatRegGÄndG am 15. Juli 2016 und Änderungshistorie des PreisStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter. (2) 1 Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 25.000 *) Auskunftspflichtigen durchgeführt. --- *) gemäß Artikel 1 Nr. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2: 'Die Erhebungen werden bei höchstens 50.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 34.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.' | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter. 2 Die Statistik der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Erdgas für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors erfasst auch diejenigen Angaben zu Abnahmemengen von Strom und Erdgas für Endkunden, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1). (1a) 1 Soweit elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert werden, sind zu dem Zweck der Berechnung der in Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Gewichtung der betrachteten Güter Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln. 2 § 7c bleibt unberührt. (2) 1 Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 34.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt. (3) Zur Erstellung der Statistik nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt 1. die Bundesnetzagentur jährlich den durchschnittlichen relativen Anteil a) der Übertragungs- und Verteilungskosten von Stromnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors und b) der Fernleitungs- und Verteilungskosten von Erdgasnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors, 2. die Generalzolldirektion jährlich Angaben, jeweils getrennt nach Entlastungsmenge und Entlastungsbetrag, über a) Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und b) Energiesteuerentlastungen nach den §§ 51, 54 und 55 des Energiesteuergesetzes und 3. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jährlich Angaben, jeweils gegliedert nach Verbrauchsbändern, über a) die Höhe der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unter Berücksichtigung der besonderen Ausgleichsregelung nach diesem Gesetz, b) die Höhe der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und c) die Höhe der Umlage nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes. (4) Soweit Angaben nach Absatz 3 übermittelt werden, sieht das Statistische Bundesamt von einer Erhebung bei den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen ab. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6243/al0-55512.htm