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Änderung § 6 Gesetz über die Preisstatistik vom 15.07.2016
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Statistik nach § 2 Nr. 4 erfaßt 1. die Mieten und Pachten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum und Gewerberaum, 2. die Mieten und Pachten für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke. (2) 1 Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 25.000 *) Auskunftspflichtigen durchgeführt. --- *) gemäß Artikel 1 Nr. 3 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2: 'Die Erhebungen werden bei höchstens 50.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 38.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.' | (Text neue Fassung) (1) Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze. (2) 1 Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 38.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt. |
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