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Änderung § 6 Gesetz über die Preisstatistik vom 01.01.2020
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Statistik nach § 2 Nr. 4 erfaßt 1. die Mieten und Pachten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum und Gewerberaum, 2. die Mieten und Pachten für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke. | (Text neue Fassung) (1) Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze. |
(2) 1 Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 38.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt. |
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