Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Preisstatistik am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 1 des PreisStatGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PreisStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


Die Statistik erstreckt sich auf

1. Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,

2. Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,

3. Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Mieten und Pachten für Räume und Grundstücke,

5. Preise für Grundstücke.

(Text neue Fassung)

4. Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze,

5. Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen.

§ 4


(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 14.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.



(2) 1 Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 22.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.

(heute geltende Fassung) 

§ 6


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 4 erfaßt

1.
die Mieten und Pachten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum und Gewerberaum,

2. die Mieten
und Pachten für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke.



(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze.

(2) 1 Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 38.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.



§ 7


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 5 erfaßt die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke.



(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 5 erfasst

1.
die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen,

2. Angaben darüber, ob es sich bei den Käuferinnen und Käufern sowie den Verkäuferinnen und Verkäufern jeweils um natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts handelt,

3. die Angabe über das Vorhandensein einer familiären Beziehung zwischen den Käuferinnen und Käufern und den Verkäuferinnen und Verkäufern sowie

4. für die Kaufwerte landwirtschaftlicher Grundstücke zusätzlich die Angabe darüber, ob es sich bei den Käuferinnen und Käufern sowie bei den Verkäuferinnen und Verkäufern um eine Landwirtin oder einen Landwirt oder eine Nichtlandwirtin oder einen Nichtlandwirt handelt.


(2) Auskunftspflichtig sind die Finanzämter oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte.



(heute geltende Fassung) 

§ 7a


vorherige Änderung nächste Änderung

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Name, Anschrift, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der Erhebungseinheiten,

2. Name, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sowie

3. für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und Wohnungsnummer sowie Lage der Wohnung im Gebäude.



(1) 1 Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Name, Anschrift, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der Auskunftspflichtigen sowie der Betriebe, bei denen die Erhebungen durchgeführt werden,

2. Name, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

3. für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und Wohnungsnummer sowie Lage der Wohnung im Gebäude sowie

4. für die Erhebung der Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zusätzlich

a) das Datum des Abschlusses des Kaufvertrages,

b) die Kennnummer des Kauffalls,

c) die Berichtsstellen-Identnummer,

d) die Finanzamtsnummer sowie

e) die Geokoordinaten oder das Kennzeichen des Flurstücks oder die Anschrift des Grundstücks, des Gebäudes oder der Wohnung.

2 Die nach Nummer 4 Buchstabe e erhobenen oder aus den Anschriften oder den Kennzeichen des Flurstücks ermittelten Geokoordinaten dürfen für die Qualitätsbereinigung für bis zu vier Jahre nach Abschluss der Prüfung, ob die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen schlüssig und vollständig sind, gespeichert werden.

(2) 1 Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen bis zur Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen gespeichert werden. 2 Diese Angaben sind unverzüglich zu löschen

1. mit dem Ende der Erhebungen sowie

2. auf Verlangen

a) der Auskunftspflichtigen,

b) der Leitung der Betriebe, bei denen die Erhebungen vorgenommen werden, oder

c) der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(3) 1 Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen mit Ausnahme der Angaben zum Namen der Verwaltungseinheit bis zur Beendigung des Zeitraumes, in welchem die Einheit in die Erhebung einbezogen ist, gespeichert werden. 2 Diese Angaben sind unverzüglich zu löschen mit dem Ende des Erhebungszeitraums. 3 Sie dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet werden:

1. um einen Verlauf der Preisentwicklung darzustellen sowie

2. zur Zuordnung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zu

a) der Mietwohnung,

b) dem Gewerberaum,

c) dem Grundstück,

d) der Garage oder

e) dem Stellplatz.

(4) Folgende Angaben dürfen nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen für Zwecke der Stichprobenziehung für bis zu zehn Jahre gespeichert werden:

1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

2. Name und Anschrift der Betriebe, bei denen die Erhebungen vorgenommen werden,

3. der Zeitraum, in welchem die Auskunftspflichtigen und die Betriebe in die Erhebungen einbezogen waren, sowie

4. die Kennzeichnung der jeweiligen Statistik.


§ 7b


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben zu § 7a Nummer 2 sind freiwillig.

(2) 1 Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. 2 In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. 3 Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer sind.

(3)
Existenzgründer im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.



(1) 1 Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben zu § 7a Absatz 1 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) 1 Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen zur Erstellung der Statistiken allgemein zugängliche Daten zu Preisen, Produktbeschreibungen und zur Marktbedeutung durch den Einsatz automatisierter Abrufverfahren erheben. 2 Die Halter dieser Daten sind verpflichtet, den Abruf der Daten zu gewähren.

(3) 1 Zur Erstellung der Statistiken übermitteln die Auskunftspflichtigen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auf Anforderung elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen. 2 Die Aufzeichnungen sind in der Gliederungstiefe zu übermitteln, die für die Erstellung der Statistiken erforderlich ist.

(4) 1
Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. 2 In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. 3 Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer sind.

(5)
Existenzgründer im Sinne von Absatz 4 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.