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§ 2 - Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG k.a.Abk.)
G. v. 09.08.1958 BGBl. I S. 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 2
Die Statistik erstreckt sich auf
- 1.
- Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,
- 2.
- Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,
- 3.
- Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,
- 4.
- Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze,
- 5.
- Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik G. v. 10. Dezember 2019 BGBl. I S. 2117 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über die Preisstatistik
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2117 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Gesetz über die Preisstatistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PreisStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PreisStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PreisStatG (vom 29.12.2022)
... Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete ...
§ 4 PreisStatG (vom 29.12.2022)
... Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und ...
§ 5 PreisStatG
... Die Statistik nach § 2 Nr. 3 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete ...
§ 6 PreisStatG (vom 01.01.2020)
... Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und ...
§ 7 PreisStatG (vom 01.01.2020)
... Die Statistik nach § 2 Nummer 5 erfasst 1. die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke, ...
§ 8 PreisStatG (vom 13.12.2019)
... Erhebungen der Preise für land- und forstwirtschaftliche und für gewerbliche Güter ( § 2 Nummer 1 ) sowie die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie ... Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen ( § 2 Nummer 2 ), werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich 1. der ...
§ 8a PreisStatG (vom 13.12.2019)
... durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die nach § 2 durchzuführenden Bundesstatistiken 1. die Periodizität der Erhebungen zu ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 47c GWB Datenverwendung (vom 01.04.2021)
... dem Statistischen Bundesamt für dessen Aufgaben nach dem Energiestatistikgesetz und nach § 2 des Gesetzes über die Preisstatistik und der Monopolkommission für deren Aufgaben nach diesem Gesetz und nach § 62 des ...
Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)
Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
§ 13 HdlDlStatG Nutzung der Daten für Zwecke der Preisstatistik
... von Erhebungseinheiten für die Statistik der Erzeugerpreise für Dienstleistungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten ... für a) die Statistik der Großhandelsverkaufspreise nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Preisstatistik und b) die Statistik der Einzelhandelspreise, Werk- und Dienstleistungspreise, ... Werk- und Dienstleistungspreise, Verkehrsleistungspreise und Mieten auf Verbraucherebene nach § 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik . Für die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannte Statistik dürfen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach dem Wort ... 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und ... 5. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 5 erfasst 1. die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke, ... Erhebungen der Preise für land- und forstwirtschaftliche und für gewerbliche Güter ( § 2 Nummer 1 ) sowie die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie ... Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen ( § 2 Nummer 2 ), werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich 1. der ... durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die nach § 2 durchzuführenden Bundesstatistiken 1. die Periodizität der Erhebungen zu ...
Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Artikel 8 HdlDlStatGEG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... ist, werden nach dem Wort „Energiestatistikgesetz" die Wörter „und nach § 2 des Gesetzes über die Preisstatistik " ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik
V. v. 05.06.1967 BAnz. Nr. 103; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
§ 1 5. PreisStatGDV
... Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einzelhandelspreise halbjährlich durchgeführt, soweit ...
Statistikänderungsverordnung (StatÄndV)
V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1804; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 5 StatÄndV Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik
... Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: "(4) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel ab 1. ...
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik
V. v. 29.05.1959 BAnz. Nr. 104; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
§ 1 PreisStatV
... Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Erzeuger- und Großhandelspreise für ... denen Umsätze stattfinden (Markttagen), durchgeführt. (2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Großhandelspreise für höchstens 30 ... 30 Nahrungsmittel wöchentlich durchgeführt. (3) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Erzeugerpreise für Getreide, der ...
§ 2 PreisStatV
... Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Saatgutpreise auf allen Handelsstufen, ... viermal jährlich durchgeführt. (2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Erzeugerpreise für Zuckerrüben und ... Tabak einmal jährlich durchgeführt. (3) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes wird hinsichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljährlich ... für Bauleistungen vierteljährlich durchgeführt. (4) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel ab 1. Juli ...
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