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§ 7 - Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG k.a.Abk.)
G. v. 09.08.1958 BGBl. I S. 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 7
(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 5 erfasst
- 1.
- die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen,
- 2.
- Angaben darüber, ob es sich bei den Käuferinnen und Käufern sowie den Verkäuferinnen und Verkäufern jeweils um natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts handelt,
- 3.
- die Angabe über das Vorhandensein einer familiären Beziehung zwischen den Käuferinnen und Käufern und den Verkäuferinnen und Verkäufern sowie
- 4.
- für die Kaufwerte landwirtschaftlicher Grundstücke zusätzlich die Angabe darüber, ob es sich bei den Käuferinnen und Käufern sowie bei den Verkäuferinnen und Verkäufern um eine Landwirtin oder einen Landwirt oder eine Nichtlandwirtin oder einen Nichtlandwirt handelt.
(2) Auskunftspflichtig sind die Finanzämter oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik G. v. 10. Dezember 2019 BGBl. I S. 2117 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 7 Gesetz über die Preisstatistik
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2117 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Gesetz über die Preisstatistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PreisStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PreisStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 PreisStatG (vom 13.12.2019)
... Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... Merkmalen bezeichneten Wohnraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze." 5. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 5 erfasst ... gefasst: „§ 8 (1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt. ...
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 20 MEG II Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... § 7 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6243/a86839.htm