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Änderung § 7c Gesetz über die Preisstatistik vom 04.03.2021
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§ 7c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | § 7c n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 |
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(Text alte Fassung) § 7c (neu) | (Text neue Fassung)§ 7c |
Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden. |
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