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Änderung § 7c Gesetz über die Preisstatistik vom 04.03.2021

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§ 7c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 7c n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7c


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Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden.