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§ 7c - Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG k.a.Abk.)
G. v. 09.08.1958 BGBl. I S. 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 7c
Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 4. März 2021
Frühere Fassungen von § 7c Gesetz über die Preisstatistik
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.03.2021 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze vom 22.02.2021 BGBl. I S. 266 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7c Gesetz über die Preisstatistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7c PreisStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PreisStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PreisStatG (vom 29.12.2022)
... der betrachteten Güter Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c bleibt unberührt. (2) Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Artikel 4 StatRegGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... der betrachteten Güter Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c bleibt unberührt." 2. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...
Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Artikel 9 HdlDlStatGEG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist, wird folgender § 7c eingefügt: „§ 7c Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen ... I S. 2117) geändert worden ist, wird folgender § 7c eingefügt: „ § 7c Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 ...
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