Änderung § 7c Gesetz über die Preisstatistik vom 04.03.2021

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des PreisStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 7c n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7c


vorherige Änderung

 


Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed