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Änderung § 3 Gesetz über die Preisstatistik vom 15.07.2016
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 71 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 25.000 *) Auskunftspflichtigen durchgeführt. --- *) gemäß Artikel 1 Nr. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2: 'Die Erhebungen werden bei höchstens 50.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 34.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.' | (Text neue Fassung) (2) 1 Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 34.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt. |
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