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Änderung § 9 Gesetz über die Preisstatistik vom 13.12.2019
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Statistik wird hinsichtlich der Preise für Leistungen des Post- und Fernmeldewesens, für Verkehrsleistungen der Eisenbahnen und der Preise und Entgelte für Seeverkehrsleistungen sowie hinsichtlich der Entgelte für die Vercharterung von Schiffen vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet, soweit nicht die Bundesregierung gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatG) vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) etwas anderes bestimmt. (2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Preise für Verkehrsleistungen der Eisenbahn nicht im Land Berlin. | (Text neue Fassung) Folgende Statistiken werden zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt: 1. Preise für Leistungen des Post- und Fernmeldewesens, 2. Preise für Verkehrsleistungen der Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Fernbusse, 3. Preise und Entgelte für Seeverkehrsleistungen, 4. Halbjahresdurchschnittspreise für Strom und Erdgas, 5. Preise für Wohnimmobilien, 6. Erzeugerpreise für a) landwirtschaftliche Produkte, b) Produkte des Holzeinschlags, c) gewerbliche Produkte, d) Güterbeförderung im Straßenverkehr, e) Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, f) Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, g) Vercharterung von Schiffen, h) Lagerei, i) sonstige Dienstleistungen für den Verkehr, j) Post-, Kurier- und Expressdienste, k) Dienstleistungen einschließlich der für die Erstellung des Index der Erzeugerpreise für Dienstleistungen erforderlichen Mieten und Pachten für Gewerberäume und -flächen, 7. Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel, 8. Großhandelsverkaufspreise, 9. Einfuhrpreise sowie 10. Ausfuhrpreise. |
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