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§ 9 - Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG k.a.Abk.)
G. v. 09.08.1958 BGBl. I S. 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 9
Folgende Statistiken werden zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt:
- 1.
- Preise für Leistungen des Post- und Fernmeldewesens,
- 2.
- Preise für Verkehrsleistungen der Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Fernbusse,
- 3.
- Preise und Entgelte für Seeverkehrsleistungen,
- 4.
- Halbjahresdurchschnittspreise für Strom und Erdgas,
- 5.
- Preise für Wohnimmobilien,
- 6.
- Erzeugerpreise für
- a)
- landwirtschaftliche Produkte,
- b)
- Produkte des Holzeinschlags,
- c)
- gewerbliche Produkte,
- d)
- Güterbeförderung im Straßenverkehr,
- e)
- Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt,
- f)
- Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt,
- g)
- Vercharterung von Schiffen,
- h)
- Lagerei,
- i)
- sonstige Dienstleistungen für den Verkehr,
- j)
- Post-, Kurier- und Expressdienste,
- k)
- Dienstleistungen einschließlich der für die Erstellung des Index der Erzeugerpreise für Dienstleistungen erforderlichen Mieten und Pachten für Gewerberäume und -flächen,
- 7.
- Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel,
- 8.
- Großhandelsverkaufspreise,
- 9.
- Einfuhrpreise sowie
- 10.
- Ausfuhrpreise.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik G. v. 10. Dezember 2019 BGBl. I S. 2117 m.W.v. 13. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 9 Gesetz über die Preisstatistik
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.12.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2117 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Gesetz über die Preisstatistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PreisStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PreisStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates." 10. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Folgende Statistiken werden ... des Bundesrates." 10. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Folgende Statistiken werden zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt: ...
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