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Änderung § 6 Gesetz über die Preisstatistik vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Gesetz über die Preisstatistik, alle Änderungen durch Artikel 1 PreisStatGÄndG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des PreisStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 4 erfaßt

1.
die Mieten und Pachten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum und Gewerberaum,

2. die Mieten
und Pachten für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke.

(Text neue Fassung)

(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze.

(2) 1 Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 38.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.



(heute geltende Fassung)