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Zitierungen von § 9 Gesetz über die Preisstatistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PreisStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PreisStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates." 10. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Folgende Statistiken werden ... des Bundesrates." 10. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Folgende Statistiken werden zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt: ...
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