Änderung § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin vom 26.10.2007

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2007 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil


(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1. Wirtschaftslehre,

2. Rechnungswesen,

3. Rechts- und Sozialwesen.

(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:

1. Prüfungsfach Wirtschaftslehre:

a) Grundlagen und Bedingungen der Jagdbewirtschaftung,

b) Betriebsorganisation, Betriebskosten, Finanzierung,

c) Grundlagen und Kostenfaktoren der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Produktion,

d) Markt und Absatz,

e) Grundkenntnisse der Agrar- und Jagdpolitik.

2. Prüfungsfach Rechnungswesen:

a) Buchführung im Jagdbetrieb,

b) Kostenrechnung, Betriebserfolg,

c) Geld- und Kreditwesen.

3. Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen:

a) Jagdrecht,

(Text alte Fassung)

b) für die Jagd bedeutsame Vorschriften des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Straf-, Strafprozeß-, Ordnungswidrigkeiten-, Waffen-, Sicherheits-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Umweltschutz-, Fleischbeschau-, Tierschutz-, Viehseuchen- und Tierkörperbeseitigungsrechts,

c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Kündigungsschutz- und Arbeitsschutzrecht, Unfallverhütungsvorschriften,

(Text neue Fassung)

b) für die Jagd bedeutsame Vorschriften des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Straf-, Strafprozeß-, Ordnungswidrigkeiten-, Waffen-, Sicherheits-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Umweltschutz-, Fleischbeschau-, Tierschutz-, Viehseuchen- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrechts,

c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Absatz 12 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Kündigungsschutz- und Arbeitsschutzrecht, Unfallverhütungsvorschriften,

d) Versicherungswesen:

aa) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung,

bb) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,

e) Steuerwesen:

Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.






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