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Änderung § 1 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin vom 05.11.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses


(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse hat, einen Jagdbetrieb selbständig zu führen, die dort vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.

(Text alte Fassung)

(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum Abschluß Revierjagdmeister/Revierjagdmeisterin.

(Text neue Fassung)

(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Revierjagdmeister/Revierjagdmeisterin.