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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.09.2009 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung zur Änderung des Höchstbetrages der Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen auf Grund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (SchallschutzerstattungsV 77)
V. v. 11.08.1977 BGBl. I S. 1553; aufgehoben durch § 7 V. v. 08.09.2009 BGBl. I S. 2992
Geltung ab 18.08.1977; FNA: 2129-4-3-1 Umweltschutz
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Geltung ab 18.08.1977; FNA: 2129-4-3-1 Umweltschutz
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Höchstbetrag für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei Wohngebäuden nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm wird auf 130 DM je Quadratmeter Wohnfläche festgesetzt.
Zitierungen von § 1 SchallschutzerstattungsV 77
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchallschutzerstattungsV 77 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchallschutzerstattungsV 77 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SchallschutzerstattungsV 77
... 1 gilt für Fälle, in denen der Erstattungsbescheid nach Inkrafttreten dieser Verordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6246/a86888.htm