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§ 1 - Verordnung zur Änderung des Höchstbetrages der Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen auf Grund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (SchallschutzerstattungsV 77)

V. v. 11.08.1977 BGBl. I S. 1553; aufgehoben durch § 7 V. v. 08.09.2009 BGBl. I S. 2992
Geltung ab 18.08.1977; FNA: 2129-4-3-1 Umweltschutz
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§ 1



Der Höchstbetrag für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei Wohngebäuden nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm wird auf 130 DM je Quadratmeter Wohnfläche festgesetzt.



 

Zitierungen von § 1 SchallschutzerstattungsV 77

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchallschutzerstattungsV 77 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchallschutzerstattungsV 77 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchallschutzerstattungsV 77
...  1 gilt für Fälle, in denen der Erstattungsbescheid nach Inkrafttreten dieser Verordnung ...