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§ 32 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 32 Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen, Verschreibungspflicht



(1) Mittel dürfen durch Apotheken nur auf tierärztliche oder ärztliche Verschreibung abgegeben werden. Für die Verschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften.

(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel nur an zu ihrer Anwendung berechtigte Personen oder an Veterinärbehörden abgeben.

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Zitierungen von § 32 Tierimpfstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten
... a) des § 31 über den Vertriebsweg oder die Nachweispflicht, b) des § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über die Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen ...