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9. - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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9. Schlußbestimmungen

§ 39 Vorschriften des Arzneibuches



Die Vorschriften des Arzneibuches (§ 55 des Arzneimittelgesetzes) gelten für die Mittel entsprechend.


§ 40 Sammlung und Auswertung von Mittelrisiken



Die zuständige Zulassungsstelle hat zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier die bei der Anwendung von Mitteln auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln oder Tierarzneimitteln, Gegenanzeigen und Verfälschungen, zentral zu erfassen, auszuwerten und die nach dieser Verordnung zu ergreifenden Maßnahmen zu koordinieren. Sie wirkt dabei mit den Dienststellen der Weltgesundheitsorganisation, den Arzneimittelbehörden anderer Staaten, den Gesundheits- und Veterinärbehörden der Länder, den Arzneimittelkommissionen der Tierärztekammern sowie mit anderen Stellen zusammen, die bei der Durchführung ihrer Aufgaben Mittelrisiken erfassen.


§ 41 Übergangsvorschrift



(1) Mittel, die nach dieser Verordnung in der am 24. November 1993 geltenden Fassung zugelassen sind, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

1.
wenn nicht bis zum

a)
1. April 1994 im Fall von Schweineimpfstoffen und Geflügelimpfstoffen,

b)
1. Oktober 1994 im Fall von Rinderimpfstoffen,

c)
1. April 1995 im Fall von Sera sowie Schaf- und Ziegenimpfstoffen,

d)
1. Oktober 1995 im Fall von Kaninchenimpfstoffen und Fischimpfstoffen,

e)
1. April 1996 im Fall von Testallergenen sowie Pferdeimpfstoffen,

f)
1. Oktober 1996 im Fall von Impfstoffen für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen,

die Erteilung einer endgültigen Zulassung nach dieser Verordnung beantragt wird, oder

2.
im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(2) Mittel, deren vorläufige Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 erloschen ist, dürfen noch bis zum 31. März 1998 abgegeben und angewendet werden. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 42 (Inkrafttreten)