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Änderung § 9 HStatG vom 01.03.2016
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§ 4 HStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung | § 9 HStatG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 |
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(Text alte Fassung) § 4 Hilfsmerkmale | (Text neue Fassung)§ 9 Hilfsmerkmale |
(Textabschnitt unverändert) (1) Hilfsmerkmale sind: | |
1. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 und 2: die Vor- und Familiennamen sowie Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 2. für die Erhebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2: die Matrikelnummer. (2) § 12 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung. | 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer, 3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden. (2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung. |
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