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Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien (Hochschulstatistikgesetz - HStatG)
G. v. 02.11.1990 BGBl. I S. 2414; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
Geltung ab 01.06.1992; FNA: 2211-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.06.1992; FNA: 2211-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck
(1) 1Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich und bei den Berufsakademien sowie zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) wird eine Bundesstatistik, teilweise als Studienverlaufsstatistik, durchgeführt. 2Sie liefert Entscheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte Forschungs- und Wissenschaftspolitik und dient der Kapazitäts- und Finanzplanung im Hochschulbereich, der Qualitätssicherung der Hochschulbildung, der Planung von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Mobilität im Hochschulbereich und der Sicherung der Chancengleichheit von Frauen in Führungspositionen.
(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist so zu gestalten, daß die Ergebnisse für Zwecke der Gesetzgebung sowie der Planung in Bund, Ländern, Hochschulen und Berufsakademien im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes G. v. 2. März 2016 BGBl. I S. 342 m.W.v. 1. März 2016
§ 2 Erhebungsbereich
Die Erhebungen erstrecken sich auf:
- 1.
- Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,
- 2.
- staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen und
- 3.
- Berufsakademien.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes G. v. 2. März 2016 BGBl. I S. 342 m.W.v. 1. März 2016
§ 3 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)
(1) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Studierenden, die Prüfungsteilnehmenden sowie die Exmatrikulierten semesterweise, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- Geschlecht;
- 2.
- Geburtsmonat und -jahr;
- 3.
- Staatsangehörigkeit; weitere Staatsangehörigkeit;
- 4.
- Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes;
- 5.
- Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
- 6.
- berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums;
- 7.
- Praxissemester und Semester an Studienkollegs;
- 8.
- Bezeichnung der Hochschule; Bezeichnung des Standorts der Hochschule, sofern an diesem Standort regelmäßig und dauerhaft Lehrveranstaltungen von mehr als 100 Semesterwochenstunden angeboten werden; verschiedene Hochschulstandorte innerhalb desselben Landkreises oder derselben kreisfreien Stadt sind nicht gesondert auszuweisen; für Stadtstaaten gilt die gleiche Regel wie für kreisfreie Städte;
- 9.
- Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; bei einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der gleichzeitig besuchten Hochschule;
- 10.
- Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung; Bezeichnung der im vorangegangenen Semester besuchten Hochschulen; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Besuch einer solchen Hochschule im vorangegangenen Semester der Staat der Hochschule;
- 11.
- Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangegangenen Semester sowie an der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule;
- 12.
- Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der angestrebten Abschlussprüfung;
- 13.
- Regelstudienzeit des Studiengangs;
- 14.
- Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;
- 15.
- Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
- 16.
- Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde;
- 17.
- Art und Dauer der Studienunterbrechungen;
- 18.
- Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation;
- 19.
- Hörerstatus;
- 20.
- Fach- und Hochschulsemester;
- 21.
- Art des Studiums.
(2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden jeweils im Wintersemester für jeden Gasthörer folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- Bezeichnung der Hochschule;
- 2.
- Geschlecht;
- 3.
- Geburtsmonat und -jahr;
- 4.
- Staatsangehörigkeit;
- 5.
- Fachrichtung.
(3) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die im Kalenderjahr Habilitierten zum Zeitpunkt ihrer Habilitation folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- Bezeichnung der Hochschule;
- 2.
- Geschlecht;
- 3.
- Geburtsmonat und -jahr;
- 4.
- Staatsangehörigkeit;
- 5.
- Monat und Fach der Habilitation;
- 6.
- Art des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses;
- 7.
- fachliche und organisatorische Zugehörigkeit.
(4) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden jährlich zum 1. Dezember für das Personal, auch soweit kein Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht, folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- Bezeichnung der Hochschule;
- 2.
- fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;
- 3.
- Geschlecht;
- 4.
- Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule oder zu einem Mitglied der Hochschule;
- 5.
- tarifliche Einstufung;
- 6.
- Art der Finanzierung.
(5) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal in allen Laufbahngruppen und für das Verwaltungs-, technische und sonstige Personal im höheren Dienst sowie in vergleichbaren Laufbahngruppen jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 4 folgende Merkmale erfasst:
- 1.
- Staatsangehörigkeit;
- 2.
- Geburtsmonat und -jahr;
- 3.
- höchster Hochschulabschluss; Jahr des Erwerbs des höchsten Hochschulabschlusses; Studienfach, in dem der höchste Hochschulabschluss erworben wurde; Hochschule, an der der höchste Hochschulabschluss erworben wurde; bei Erwerb des höchsten Hochschulabschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der höchste Hochschulabschluss erworben wurde;
- 4.
- Art der Qualifizierungsposition;
- 5.
- Vorqualifikation bei Erstberufung zur Professur; Jahr der Erstberufung zur Professur;
- 6.
- die Tatsache, ob sich die Person in einem Promotions- oder Habilitationsverfahren befindet;
- 7.
- Position in der Hochschulleitung;
- 8.
- für Habilitierte zusätzlich zu den Merkmalen nach den Nummern 1 bis 7 die Merkmale Jahr, Fachgebiet und Hochschule der Habilitation; bei Habilitation außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem die Habilitation erworben wurde.
(6) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen wird jährlich zum 1. Dezember die Anzahl der Mitglieder von Hochschulräten nach Geschlecht erfasst.
(7) 1Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. 2Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. 3Des Weiteren wird die Bezeichnung der Hochschule erfasst. 4Die Erfassung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und der internen Leistungsverrechnungen:
- 1.
- jährlich:
- a)
- nach Arten;
- b)
- in fachlicher und organisatorischer Gliederung;
- 2.
- vierteljährlich: nach Arten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes G. v. 2. März 2016 BGBl. I S. 342 m.W.v. 1. März 2016
§ 4 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)
Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst:
- 1.
- Bezeichnung der Hochschule;
- 2.
- Geschlecht;
- 3.
- Geburtsmonat und -jahr;
- 4.
- Staatsangehörigkeit;
- 5.
- Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung;
- 6.
- Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;
- 7.
- Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;
- 8.
- Prüfungserfolg und Gesamtnote;
- 9.
- bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;
- 10.
- Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);
- 11.
- Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;
- 12.
- Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;
- 13.
- für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes G. v. 2. März 2016 BGBl. I S. 342 m.W.v. 1. März 2016
§ 5 Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)
(1) 1Als Promovierende gelten Personen, die von einer zur Promotion berechtigten Einrichtung eine schriftliche Bestätigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand in dieser Einrichtung erhalten haben. 2Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn.
(2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Promovierenden jährlich zum 1. Dezember folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- Geschlecht;
- 2.
- Geburtsmonat und -jahr;
- 3.
- Staatsangehörigkeit, weitere Staatsangehörigkeit;
- 4.
- Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
- 5.
- Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung für ein Studium; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hochschule;
- 6.
- Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des bereits abgelegten Prüfungsabschlusses sowie Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
- 7.
- Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde;
- 8.
- Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wird;
- 9.
- Art der Promotion;
- 10.
- Promotionsfach;
- 11.
- Art der Registrierung als Promovierender;
- 12.
- Immatrikulation als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender;
- 13.
- Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der Beendigung des Promotionsverfahrens;
- 14.
- Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm;
- 15.
- Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule;
- 16.
- Art der Dissertation.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes G. v. 2. März 2016 BGBl. I S. 342 m.W.v. 1. März 2016
§ 6 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3 (Berufsakademien)
(1) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für alle Studierenden und Prüfungsteilnehmenden jährlich jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- Geschlecht;
- 2.
- Geburtsmonat und -jahr;
- 3.
- Staatsangehörigkeit;
- 4.
- Studiengang;
- 5.
- Land des Erwerbs und Art der Berufsakademiezugangsberechtigung;
- 6.
- Bezeichnung der Berufsakademie.
(2) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für Prüfungsteilnehmende nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung zusätzlich folgende Merkmale erfasst:
- 1.
- Art der Prüfung;
- 2.
- Fach;
- 3.
- Prüfungserfolg, Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
- 4.
- Auslandsaufenthalte nach Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art des Mobilitätsprogramms.
(3) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das Personal jährlich zum 1. Dezember folgende Merkmale erfasst:
- 1.
- fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;
- 2.
- Geschlecht;
- 3.
- Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis;
- 4.
- Bezeichnung der Berufsakademie.
(4) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 3 die Merkmale Geburtsmonat und -jahr erfasst.
(5) 1Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. 2Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. 3Des Weiteren wird die Bezeichnung der Berufsakademie erfasst:
- 1.
- jährlich:
- a)
- nach Arten;
- b)
- in fachlicher und organisatorischer Gliederung;
- 2.
- vierteljährlich: nach Arten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes G. v. 2. März 2016 BGBl. I S. 342 m.W.v. 1. März 2016
§ 7 Studienverlaufsstatistik
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Studienverlaufsstatistik mit den folgenden nach § 3 Absatz 1 sowie den §§ 4 und 5 vorliegenden Angaben durch:
- 1.
- für Studierende und Prüfungsteilnehmende:
- a)
- Geschlecht;
- b)
- Geburtsmonat und -jahr;
- c)
- Staatsangehörigkeit nach Ländergruppen zusammengefasst;
- d)
- Land, Jahr des Erwerbs und Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
- e)
- berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums;
- f)
- Bezeichnung der Hochschule;
- g)
- Bezeichnung der Hochschule der Ersteinschreibung; bei Ersteinschreibung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Ersteinschreibung;
- h)
- erster Studiengang;
- i)
- Art der Studienunterbrechung;
- j)
- Staat, in dem der vorherige Hochschulabschluss erworben wurde;
- k)
- Art, Fach, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; Semester und Jahr der Exmatrikulation;
- l)
- Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
- m)
- Hochschulsemester;
- n)
- bei studienbezogenen Aufenthalten im Ausland: Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art des Mobilitätsprogramms;
- 2.
- für Promovierende:
- a)
- Geschlecht;
- b)
- Geburtsmonat und -jahr;
- c)
- Staatsangehörigkeit nach Ländergruppen zusammengefasst;
- d)
- Staat, in dem der vorherige Hochschulabschluss erworben wurde;
- e)
- Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wird;
- f)
- Art der Promotion;
- g)
- Promotionsfach;
- h)
- Art der Registrierung als Promovierender;
- i)
- Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der Beendigung des Promotionsverfahrens;
- j)
- Immatrikulation als Promotionsstudierender.
(2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt bildet für jede Studierende und jeden Studierenden, jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden sowie jede Promovierende und jeden Promovierenden ein eindeutiges verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem jeweiligen Stand der Technik aus den Hilfsmerkmalen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 sowie den Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- Geschlecht;
- 2.
- Geburtsmonat und -jahr;
- 3.
- Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
- 4.
- Bezeichnung der Hochschule sowie Jahr und Semester der Ersteinschreibung; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hochschule.
(3) 1Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. 2Daran anschließend werden die Hilfsmerkmale gelöscht. 3Die Einzelangaben nach § 7 Absatz 1 werden mit den Pseudonymen auf einem sicheren Kommunikationsweg nach dem jeweiligen Stand der Technik an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. 4Eine Rückübermittlung der Pseudonyme an die Hochschulen ist nicht zulässig.
(4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben nach § 7 Absatz 1 mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Semester von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Studienverläufe durchzuführen.
(5) Die Pseudonyme sowie die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden achtzehn Jahre nach dem letzten Hochschulabschluss, der Exmatrikulation und vier Jahre nach Beendigung des Promotionsverfahrens gelöscht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes G. v. 2. März 2016 BGBl. I S. 342 m.W.v. 1. März 2016
§ 8 Auswertungsdatenbank Hochschulstatistik
1Die Einzelangaben nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5 und 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dürfen zur Erstellung von Standard- und Sonderauswertungen im Rahmen der Hochschulplanung und -steuerung sowie der Bildungs- und Forschungsberichterstattung in einer zentralen Auswertungsdatenbank des Statistischen Bundesamtes gespeichert werden. 2Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die Datenbank für Auswertungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nutzen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes G. v. 2. März 2016 BGBl. I S. 342 m.W.v. 1. März 2016
§ 9 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 2.
- für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer,
- 3.
- für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.
(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze G. v. 7. Dezember 2016 BGBl. I S. 2826 m.W.v. 14. Dezember 2016
§ 10 Auskunftserteilung
(2) Auskunftspflichtig sind:
- 1.
- für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen,
- 2.
- für die Erhebungen nach § 4 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,
- 3.
- für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen,
- 4.
- für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen.
(3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.
(4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes G. v. 2. März 2016 BGBl. I S. 342 m.W.v. 1. März 2016
§ 11 Veröffentlichung und Übermittlung von Tabellen
(1) Ergebnisse der Hochschulstatistik dürfen auf die einzelne Hochschule und einzelne Hochschulstandorte bezogen veröffentlicht werden.
(2) An die für Wissenschaft und Forschung zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes G. v. 2. März 2016 BGBl. I S. 342 m.W.v. 1. März 2016
§ 12 Ausschuß für die Hochschulstatistik
(1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Ausschuß für die Hochschulstatistik gebildet.
(2) 1Der Ausschuß berät das Statistische Bundesamt bei der Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung des Erhebungs- und Aufbereitungsprogramms und dessen jährlicher Anpassung an die Bedürfnisse der Hochschulplanung. 2Das Statistische Bundesamt hat die Vorschläge des Ausschusses in statistisch-methodischer Hinsicht zu prüfen und im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. 3Der Ausschuß hat über seine Arbeit in der Regel alle vier Jahre einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten ist.
(3) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:
- 1.
- dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes oder seinem Vertreter,
- 2.
- fünf Vertretern der Bundesministerien, mit zusammen sechzehn Stimmen, die einheitlich abzugeben sind,
- 3.
- je einem Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden,
- 4.
- einem Vertreter des Wissenschaftsrates,
- 5.
- sieben die Hochschulen vertretenden Personen, darunter eine die privaten Hochschulen vertretende Person; von den in Satz 1 genannten Personen muss mindestens eine vertretende Person der Hochschulverwaltung angehören,
- 6.
- drei Vertretern von wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit Fragen der Hochschulplanung oder dem Aufbau und Betrieb eines Informationssystems im Hochschulbereich befaßt sind.
(4) 1Vertreter der für die Durchführung von Bundesstatistiken zuständigen Landesbehörden nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. 2Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen einladen.
(5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von der zentralen Repräsentanz der Hochschulen (Hochschulrektorenkonferenz bzw. Verband der Privaten Hochschulen) bestimmt.
(6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden durch den Vorsitzenden auf Vorschlag der in Frage kommenden Einrichtungen berufen; das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt die vorschlagsberechtigten Einrichtungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes G. v. 2. März 2016 BGBl. I S. 342 m.W.v. 1. März 2016
§ 13 Übergangsvorschrift
(1) 1Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen nach § 3 Absatz 1 sowie § 4 werden erstmals im Sommersemester 2017 durchgeführt. 2Die Erhebung zum Personal nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgt erstmals für das Berichtsjahr 2016. 3Bis dahin werden die Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Personal nach § 3 in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes G. v. 2. März 2016 BGBl. I S. 342 m.W.v. 1. März 2016
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.
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