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§ 11 - Hochschulstatistikgesetz (HStatG)
G. v. 02.11.1990 BGBl. I S. 2414; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
Geltung ab 01.06.1992; FNA: 2211-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.06.1992; FNA: 2211-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 11 Veröffentlichung und Übermittlung von Tabellen
(1) Ergebnisse der Hochschulstatistik dürfen auf die einzelne Hochschule und einzelne Hochschulstandorte bezogen veröffentlicht werden.
(2) An die für Wissenschaft und Forschung zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes G. v. 2. März 2016 BGBl. I S. 342 m.W.v. 1. März 2016
Frühere Fassungen von § 11 HStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2016 (10.03.2016) | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes vom 02.03.2016 BGBl. I S. 342 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 HStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342
Artikel 1 HStatGÄndG Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
... die Wörter „§ 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt. 7. § 6 wird § 11 und der Überschrift werden die Wörter „und Übermittlung von Tabellen" ...
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