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§ 6 - Hochschulstatistikgesetz (HStatG)
G. v. 02.11.1990 BGBl. I S. 2414; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
Geltung ab 01.06.1992; FNA: 2211-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.06.1992; FNA: 2211-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 6 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3 (Berufsakademien)
(1) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für alle Studierenden und Prüfungsteilnehmenden jährlich jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- Geschlecht;
- 2.
- Geburtsmonat und -jahr;
- 3.
- Staatsangehörigkeit;
- 4.
- Studiengang;
- 5.
- Land des Erwerbs und Art der Berufsakademiezugangsberechtigung;
- 6.
- Bezeichnung der Berufsakademie.
(2) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für Prüfungsteilnehmende nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung zusätzlich folgende Merkmale erfasst:
- 1.
- Art der Prüfung;
- 2.
- Fach;
- 3.
- Prüfungserfolg, Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
- 4.
- Auslandsaufenthalte nach Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art des Mobilitätsprogramms.
(3) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das Personal jährlich zum 1. Dezember folgende Merkmale erfasst:
- 1.
- fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;
- 2.
- Geschlecht;
- 3.
- Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis;
- 4.
- Bezeichnung der Berufsakademie.
(4) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 3 die Merkmale Geburtsmonat und -jahr erfasst.
(5) 1Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. 2Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. 3Des Weiteren wird die Bezeichnung der Berufsakademie erfasst:
- 1.
- jährlich:
- a)
- nach Arten;
- b)
- in fachlicher und organisatorischer Gliederung;
- 2.
- vierteljährlich: nach Arten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes G. v. 2. März 2016 BGBl. I S. 342 m.W.v. 1. März 2016
Frühere Fassungen von § 6 HStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2016 (10.03.2016) | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes vom 02.03.2016 BGBl. I S. 342 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 HStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 HStatG Hilfsmerkmale (vom 14.12.2016)
... Hilfsmerkmale sind: 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 : die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung ...
§ 10 HStatG Auskunftserteilung (vom 01.03.2016)
... Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht. (2) Auskunftspflichtig sind: 1. für die ... in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen, 3. für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen, 4. für die ...
§ 13 HStatG Übergangsvorschrift (vom 01.03.2016)
... nach § 3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach § 5 und zu den Berufsakademien nach § 6 werden erstmals für das Berichtsjahr 2017 ...
Zitat in folgenden Normen
Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)
neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
§ 9a FPStatG Datenbank Berichtskreismanagement (vom 01.01.2022)
... 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine einheitliche ... 1. Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes, 2. Erhebungen nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes , 3. dem Statistikregister und 4. allgemein zugänglichen Quellen. ... Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder ...
§ 13 FPStatG Zusammenführung (vom 01.01.2022)
... Namen der Hochschulen oder Berufsakademien mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden. (2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die ... Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342
Artikel 1 HStatGÄndG Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
... „3. Berufsakademien." 4. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt: „§ 3 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 ... an der Hochschule; 16. Art der Dissertation. § 6 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3 (Berufsakademien) (1) Bei ... die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „den §§ 3 bis 6 " und das Wort „Telekommunikationsanschlussnummern" durch das Wort ... die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „den §§ 3 bis 6 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 ... Nummern 3 und 4 werden angefügt: „3. für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen, 4. für die ... 2" durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt. 7. § 6 wird § 11 und der Überschrift werden die Wörter „und Übermittlung von ... nach § 3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach § 5 und zu den Berufsakademien nach § 6 werden erstmals für das Berichtsjahr 2017 ...
Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
Artikel 3 MZGNeuRG Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
... (1) Hilfsmerkmale sind: 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 : die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... Namen der Hochschulen oder Berufsakademien mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden." b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ ...
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