Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Hochschulstatistikgesetz (HStatG)

§ 12 Ausschuß für die Hochschulstatistik



(1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Ausschuß für die Hochschulstatistik gebildet.

(2) 1Der Ausschuß berät das Statistische Bundesamt bei der Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung des Erhebungs- und Aufbereitungsprogramms und dessen jährlicher Anpassung an die Bedürfnisse der Hochschulplanung. 2Das Statistische Bundesamt hat die Vorschläge des Ausschusses in statistisch-methodischer Hinsicht zu prüfen und im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. 3Der Ausschuß hat über seine Arbeit in der Regel alle vier Jahre einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten ist.

(3) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:

1.
dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes oder seinem Vertreter,

2.
fünf Vertretern der Bundesministerien, mit zusammen sechzehn Stimmen, die einheitlich abzugeben sind,

3.
je einem Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden,

4.
einem Vertreter des Wissenschaftsrates,

5.
sieben die Hochschulen vertretenden Personen, darunter eine die privaten Hochschulen vertretende Person; von den in Satz 1 genannten Personen muss mindestens eine vertretende Person der Hochschulverwaltung angehören,

6.
drei Vertretern von wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit Fragen der Hochschulplanung oder dem Aufbau und Betrieb eines Informationssystems im Hochschulbereich befaßt sind.

(4) 1Vertreter der für die Durchführung von Bundesstatistiken zuständigen Landesbehörden nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. 2Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen einladen.

(5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von der zentralen Repräsentanz der Hochschulen (Hochschulrektorenkonferenz bzw. Verband der Privaten Hochschulen) bestimmt.

(6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden durch den Vorsitzenden auf Vorschlag der in Frage kommenden Einrichtungen berufen; das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt die vorschlagsberechtigten Einrichtungen.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 12 HStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2016 (10.03.2016)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
vom 02.03.2016 BGBl. I S. 342

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 HStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 HStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342
Artikel 1 HStatGÄndG Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
... „und Übermittlung von Tabellen" angefügt. 8. § 7 wird § 12 und wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:  ...