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Zitierungen von § 9 HStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HStatG Studienverlaufsstatistik (vom 01.03.2016)
... Pseudonym nach dem jeweiligen Stand der Technik aus den Hilfsmerkmalen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 sowie den Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Geschlecht; ...
§ 10 HStatG Auskunftserteilung (vom 01.03.2016)
... in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen, 4. für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen. (3) ... Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen. (3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig. (4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342
Artikel 1 HStatGÄndG Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
... Pseudonym nach dem jeweiligen Stand der Technik aus den Hilfsmerkmalen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 sowie den Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Geschlecht; ... in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nutzen." 5. § 4 wird § 9 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ... § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen, 4. für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen."  ... In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 2 ...

Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
Artikel 3 MZGNeuRG Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
...  9 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 ... 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 9 Hilfsmerkmale (1) Hilfsmerkmale sind: 1. für die Erhebungen nach den ...
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